FeedKonfination (neulat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Konfination (neulat.), Verstrickung, ist die Anordnung des Gerichts, wodurch dem Verbrecher untersagt wird, einen gewissen Bezirk zu verlassen. Sie kommt im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 nicht vor; wohl aber im Reichsgesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, vom 4. Mai 1874. Nach dessen §. 1 kann nämlich einem Geistlichen oder andern Religionsdiener, welcher durch gerichtliches Urteil aus seinem Amte entlassen worden ist und wosteh eine Handlung vornimmt, aus welcher hervorgeht, daß er die Fortdauer des ihm entzogenen Amts beansprucht, durch Verfügung der Landespolizeibehörde der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 458Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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