Konkurrenz der Verbrechen (Concursus delictörum, nicht zu verwechseln mit Concursus ad delictum, s. d.) nennt man das Zusammentreffen von mehrern, noch unbestraften Verbrechen einer und derselben Person, als Gegenstand gemeinsamer Aburteilung. Hierzu wird vorausgesetzt Mehrheit von Handlungen einer Person. Wo eine Handlung in verschiedenen Trägern ein durch die Normen geschütztes Rechtsgut verletzt oder eine Handlung mit ihrem Erfolge unter verschiedene Strafgesetze gezogen werden kann, spricht zwar die bisherige Doktrin von Idealkonkurrenz (im Gegensatz zu obiger Realkonkurrenz), aber wohl mit Unrecht, selbst nach positivem Recht, da §. 73 des Reichsstrafgesetzbuchs deutlich Vorliegen einer Gesetzeskonkurrenz andeutet, welche dazu führen soll, daß nur dasjienige Gesetz, welches die schwerste Strafe (beziehungsweise Strafart) androht, zur Anwendung gebracht wird. Bei wirklicher K. Realkonkurrenz) erscheint es unzulässig, je für das einzelne Verbrechen eine besondere Strafe auszusprechen und diese Strafen hintereinander zur Vollstreckung zu bringen. In den Fällen, wo noch keine der mehrern strafbaren Handlungen Gegenstand früherer Aburteilung war, wird eine Gesamtstrafe ausgesprochen, welche in Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht und die 15jähriges Zuchthaus, 15jährige Festungshaft, 10jähriges Gefängnis nicht übersteigen soll. Wo es sich um Geldstrafen handelt, tritt dagegen eine Kumulation (Häufung) ein. Andererseits ist aber wieder gesondert auf Haft neben einer andern Freiheitsstrafe, wie auf Festungshaft neben Gefängnis zu erkennen, wie auch in besondern Strafgesetzen abweichende Bestimmungen gegeben sind. Realkonkurrenz wird auch dort angenommen, wo die nachträgliche Entscheidung über ein später entdecktes Verbrechen erfolgt, solange die in einem frühern Urteile ausgesprochene Strafe noch nicht vollständig verbüßt, verjährt oder erlassen ist, in welchem Falle eine Zusatzstrafe verhängt wird (Reichsstrafgesetzbuch, §. 79; Strafprozeßordnung, 8§. 492).