FeedKonkurs
Recht & StaatBrockhaus 1882

Konkurs ist das unter gerichtlicher Autorität sich vollziehende Verfahren, welches zum Zweck hat, das gesamte, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners, des Gemeinschuldners (s. d.), zur ausschließlichen gemeinschaftlichen Befriedigung der teilnahmeberechtigten Gläubiger, der Konkursgläubiger, zu verwenden. Es ist also das Vermögen des Gemeinschuldners in Beschlag zu nehmen, in Geld umzusetzen und so teilbar zu machen (Konstituierung der Teilungsmasse), auf der andern Seite sind die teilnahmeberechtigten Forderungen festzustellen (Konstituierung der Schuldenmasse). Der K. ist jetzt für das Deutsche Reich einheitlich geregelt durch die Konkursordnung vom 1. Febr. 1877. Das frühere gemeine deutsche Konkursverfahren gliederte sich in fest bestimmten, scharf voneinander abgesonderten Stadien. Das sog. präparatorische Verfahren hatte zur Aufgabe, die Voraussetzungen des K. zu prüfen. Das Liquidationsverfahren bezweckte die Feststellung der Schuldenmasse, der im K. zu befriedigenden Forderungen; es begann mit der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, nicht rechtzeitig angemeldete Forderungen wurden von der Teilnahme am K. ausgeschlossen; bestrittene Forderungen wurden in besondern Liquidationsprozessen verhandelt. Das Prioritätsverfahren sollte die Rangordnung der Konkursgläubiger unter sich feststellen; es endigte nach Erledigung etwaiger Rangstreitigkeiten mit dem Prioritätsurteil oder Lokationsurteil. Die Verteilung des Massenerlöses im Distributionsverfahren trat erst ein, wenn über Existenz und Rang aller angemeldeten Forderungen rechtskräftig entschieden und die Masse vollständig liquidiert war; und zwar auf Grund eines Distributionsbescheids. Es war dieses Verfahren ein höchst schwerfälliges und langwieriges, zumal die Zahl der Vorrechte der Konkursprivilegien eine sehr große war und an dem Verfahren auch die Separatisten, die jetzt sog. Absonderungsberechtigten und Aussonderungsberechtigten teilnehmen. Die Reichskonkursordnung hatim Anschluß an das franz. und das neuere preuß. Recht (Konkursordnung von 1855) das Verfahren weit einfacher tißt, sind unter C aufzusuchen. gestaltet. Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung prüft das Konkursgericht im Eröffnungsverfahren. (S. Konkurseröffnung.) Die Gläubiger werden zwar auch zur Anmeldung aufgefordert, aber Versäumung der Anmeldefrist hat nicht Ausschluß vom Konkurs zur Folge. Die angemeldeten Fordérungen werden nach Betrag und Vorrecht geprüft in einem allgemeinen Prüfungstermin und in etwa notwendig werdenden besondern Prüfungsterminen; die Entscheidung über streitige Forderungen oder Vorrechte ist in gesonderten Prozessen zu betreiben. Nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins sollen Abschlagsverteilungen stattfinden, so oft als hinreichende Masse vorhanden ist; ist die Versilberung der Masse beendigt, so erfolgt die Schlußverteilung. Der K. kann endigen nicht bloß infolge der Schlußverteilung, sondern auch infolge eines Zwangsvergleichs.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 477Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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