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Recht & StaatBrockhaus 1882

Konsistorien überall eingeführt. Dieselben besaßen namentlich die Jurisdiktion in Ehesachen und das Recht der Exkommunikation. Die Notwendigkeit einer Mehrheit von Konsistorien in größern Ländern bedingte die Aufstellung eines Oberkonsistoriums. Allmählich erhreiten die K. als Organe des landesherrlichen Kirchenregiments als sog. übertragene oder stellvertretende Rechte (jura mandata seu vicaria) die Aufsicht über die Lehre, die Prüfung und die Ordination der Geistlichen, die Ordnung des Gottesdienstes, die obere Verwaltung des Kirchenvermögens, die (disciplinare) Jurisdiktion über Geistliche und Kirchendiener. Doch wurden die Gerichtsbarkeit über die Geistlichen (mit Ausnahme der Disciplinargerichtsbarkeit), die Ehesachen und das Schulwesen in neuerer Zeit den Konsistorien wieder entzogen. Neben den genannten kirchlichen Rechten hatte der Landesherr sich gewisse Rechte, vornehmlich die Gesetzgebungsgewalt, das Dispensationsrecht und die Verleihung der Kirchenämter ausdrücklich vorbehalten (jura regiminis ecelesiastici servata). Wo der Landesfürst zur kath. Konfession übertrat, wurde meist (so in Kursachsen 1697, Brannschweig-Wolfenbüttel 1710, Württemberg 1734, Hessen-Kassel 1754, Sachsen-Gotha 1822) das Regiment der evang. Kirche ausschließlich den K. übertragen. Auch in überwiegend kath. Ländern wurden für die prot. Unterthanen kraft des landesfürstl. Oberaufsichtsrechts Konsistorien eingesetzt. Im Laufe des 18. Jahrh. kam die Macht der Kon55. fast überall an die polit. Regierungsbehören. Doch ist namentlich seit 1848 die von den Staatsbehörden geübte Kirchengewalt meist wieder an die alten oder neu etablierten Konsistorien oder Oberkirchenräte übertragen worden. In Preußen meinte Friedrich Wilhelm IV. der verfassungsmäßigen Selbständigkeit der evang. Kirche durch die Abtrennung der bisher bestandenen geistlichen Abteilung des Kultusministeriums unter dem Titel eines Oberkirchenrats (unter dem die bisherigen Provinzialkonsistorien fortbestanden) vollständig genügt zu haben (1850). Die neue Kirchenverfassung vom J. 1876, welche der evang. Kirche der alten Provinzen in der Generalsynode, dem Synodalrat und Synodalausschuß eine selbständigere Vertretung gewährt, hält die Institutionen des Oberkirchenrats und der Provinzialkonsistorien als königl. Regierungsbehörden aufrecht und gibt diesen Behörden zu den entsprechenden Vertretungskörpern eine ähnliche Stellung wie den Ministerien zu den Landtagen. Ahnlich wurde das Verhältnis in den meisten übrigen deutschen Ländern geordnet. Vielfach, wie in Preußen, Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, steht der landesherrlichen Oberkirchenbehörde ein in wichtigern Fällen mitbeschließender Synodalausschuß zur Seite, wogegen z. B. die revidierte österr. Kirchenverfassung von 1864 dem Synodalausschuß nur beratende Funktionen einräumt. Dagegen geht in Siebenbürgen das Landeskonsistorium aus der freien Wahl der Landeskirchenversammlung hervor. nißt, sind unter Caufzusuchen. In den evang. Kirchen Frankreichs und in Elsaß-Lothringen ist Konsistorium die Bezeichnung für den Kirchengemeindevorstand.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 486Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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