Konstitutionelles System, Konstitutionalismus, bezeichnet diejenige Verfassungsform, welche in Frankreich nach der großen Revolution eingeführt und von dort nach Deutschland verpflanzt worden ist. Als das eigentliche Wesen desselben sah man die Teilung der Staatsgewalt in die gesetzgebende, vollziehende und richterliche an, und man glaubte in der fraglichen Staatsverfassung diese Teilung verwirklicht zu sehen. Die vollziehende Gewalt sollte unbeschränkt in den Händen des Staatsoberhaupts ruhen; aber man übersah, daß diese Gewalt in völliger Abhängigkeit von der Gesetzgebung ist, daß die gesetzgebenden Faktoren jede Verwaltungsmaßregel anordnen oder verbieten können, und daß die gesetzgebende Versammlung durch die Feststellung des Staatshaushaltsetats und durch die Prüfung der Staatsrechnungen einen tiefeingreifenden Einfluß auf die gesamte Verwaltung ausübt. Andererseits kann der Chef der Verwaltung durch den ihm zustehenden Erlaß von Verordnungen in den Bereich der Gesetzgebung übergreifen; ja es ist ihm in manchen Staaten ausdrücklich das Recht eingeräumt worden, im Falle der Not im Verordnungswege die bestehende Gesetzgebung abzuändern. Auch die Selbständigkeit der richterlichen Gewalt war eine nur scheinbare, solange es an Gesetzen gebrach, welche die volle Unabhängigkeit der Richter, die unparteiische Zusammensetzung der richterlichen Kollegien und die Zulässigkeit des Rechtswegs sicherten. Mit der fortschreitenden theoretischen Erkenntnis und mit den praktischen Erfahrungen des Staatslebens brach sich allmählich die Einsicht Bahn, daß die Staatsgewalt nicht mechanisch in Teile zerlegt werden kann, sondern, daß sie unteilbar und einheitlich ist, wie der Staat selbst. Der Grundgedanke des konstitutionellen Systems ist hiernach darin zu suchen, daß das Volk durch seine Vertreter an dem ganzen Wirkungskreise des Staats lebendigen und thätigen Anteil nimmt, sodaß ein geistiger Kontakt zwischen Regierung und Volk erhalten wird. Die Staatsgewalt steht ganz und vollkommen dem Monarchen zu, aber er kann kein Gesetz erlassen, zu dessen Inhalt nicht die Volksvertretung zugestimmt hat, und er kann keine Verwaltungsmaßregel 1u orihrderli zu welcher nicht die Volksvertretung die erforderlichen Geldmittel bewilligt hat. Die Grundpfeiler, auf denen der Ausbau des konstitutionellen Systems beruht, ist einerseits das Wahlrecht, durch welches der einzelne Staatsbürger zur Beteiligung am staatlichen Leben gelangt, und andererseits die Ministerverantwortlichkeit, durch welche gegen die Regierung ein rechtlicher Zwang zur Befolgung der Staatsgesetze ausgeübt werden kann. Eine Entartung des konstitutionellen Systems ist der sog. Parlamentarismus, d. h. das Prinzip, daß die jedesmalige Majorität des Parlaments für die Ernennung der Minister und der andern politisch bedeutsamen Staatsbeamten maßgebend ist. Konstitutionsbuch, das die Verfassung einer Korporation enthaltene Buch, besonders das einer Freimaurerloge.