Kontrakt (lat. zusammengezogen), verkrümmt, gelähmt, hinfällig, s. Kontraktur. Kontraktbruch (Vertragsbruch) führt gewöhnlich nur civilrechtliche Folgen herbei. Nur einzelne wenige Fälle werden strafrechtlich geahndet: Entlaufen mit der Heuer (§. 298 des Reichsstrafgesetzbuchs und §§. 81, 100 der Seemannsordnung von 1872), Nichterfüllung von Lieferungsverträgen (S. 329 des Reichsstrafgesetzbuchs), Gesindevertragsbruch u. a. Sehr schwierig ist die Entscheidung der Frage, ob Bruch des Arbeitsvertrags gleichfalls strafrechtlich in Betracht gezogen werden soll. Man ist vorderhand über die Bedingungen, unter denen dies wünschbar sein würde, noch zu keiner Einigung gelangt. Vgl. Kowalzig, «über Bestrafung des Arbeitervertragsbruchs und über Gewerbegerichtey (Berl. 1875); Sickel, Die Bestrafung des Vertragsbruchs und analoger Rechtsverletzungen in Deutschland „ (Halle 1876); Loening, «Der Vertragsbruch und seine Rechtsfolgeno (Bd. 1, Straßb. 1876).