FeedKonventionsfuß
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Konventionsfuß, ein Münzfuß, welcher durch einen besondern Staatsvertrag (Konvention) festgestellt ist, insbesondere der, welcher 1753 zunächst zwischen Osterreich und Bayern vereinbart wurde. Um den vielfachen Münzwirren, die während des 17. Jahrh. im Deutschen Reiche herrschten, abzuhelfen, ward 1690 zwischen Kursachsen, Brandenburg, Braunschweig-Wolfenbüttel und Braunschweig-Lüneburg zu Leipzig der Leipziger 12-Thaler oder 18-Guldenfuß vereinbart. Obgleich dieser Münzfuß 1738 zum Reichsfuß erhoben wurde, konnte er doch seinem Zwecke nicht entsprechen, weil die übermäßige Ausprägung kleiner, stark legierter und daher sich rasch abnutzender Stücke und das Unterlassen der Einziehung abgenutzter Stücke den Umlauf neuer vollhaltiger Münzen unmöglich machte. Daher handelte Ssterreich zunächst für sich allein, indem es 1748 den 20-Guldenfuß in seinen Ländern einführte. Am 21. Sept. 1753 schlossen Ssterreich und Bayern eine übereinkunft, durch welche sie sich verpflichteten, fernerhin dem von ersterm 1748 eingeschlagenen Wege zu folgen und einen Münzfuß einzuhalten, nach welchem aus der kölnischen Mark feinen Silbers 20 Gulden oder 10 Speziesthaler, oder 13¼ Thaler Courant geprägt wurden; dieser Fuß vorzugsweise wird mit Konventionsfuß bezeichnet. Vor Ablauf eines Jahres aber trat Bayern von der Konvention zurück, indem es zwar die vertragsmäßigen Münzsorten weiter prägte, sie aber in der Geltung um ein Fünftel des Nennbetrags (5 auf 6) erhöhte, somit zu einem 24-Guldenfuße überging. Dagegen trat Sachsen der Übereinkunft mit Ssterreich bei, der sich später auch die meisten übrigen deutschen Kreise und Stände anschlossen. Bald aber folgten die süddeutschen Staaten dem Vorbilde Bayerns, mit welchem sie später (1837) den 24½ ⸗Guldenfuß und dann infolge des Wiener Münzvertrags (1857) den diesem wesentlich gleichen 52½ -Guldenfuß (52½ Gulden aus dem deutschen Pfunde feinen Silbers = 30 Thalern Courant) annahmen, während Kurhessen, Sachsen, Hannover und andere norddeutsche Staaten den preuß. 14-Thalerfuß von 1750 (14½ Thlr. Courant aus einer kölnischen Mark feinen andemds einführten, an dessen Stelle nachher durch den Vertrag von 1857 der 30-Thalerfuß (30 Thlr. aus dem Pfunde feinen Silbers) trat. Nach eben diesem Vertrage verließ 1857 auch Ssterreich die Beobachtung des K. und ging zu dem um etwa 5⅝ Proz. geringern 45-Guldenfuße (45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers = 30 Thlrn.), seinem gegenwärtigen Münzfuße, über. Im Deutschen Reiche gelangte 1. Jan. 1876 die Reichswährung (Marksystem) zur Geltung. (S. Mark.) Gesetzlich sind 20 Gulden Konventionsmünze ⸗21 Gulden (neuer) österr. Währung. Die nach dem K. geprägten Münzen werden auch Konventionsgeld genannt. (Vgl. Munzfuß. ö [(meliter.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 508Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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