Kriege oder bei drohenden innern Gefahren auch das Recht, über einzelne Städte, namentlich Festungen, oder ganze Provinzen das Standrecht (den Belagerungszustand, s. d.) zu verhängen und dadurch auch die bürgerliche Bevölkerung dem K. zu unterwerfen. Der oberste Gerichtshof für das Heer, zugleich Instanz für streitige Fälle und begutachtende Behörde in kriegsrechtlichen Fragen, heißt Generalauditoriat. Im weitern Sinne bedeutet K. das Kriegsvölkerrecht, d. h. die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, welche das heutige, humaner gewordene Völkerrecht den kriegführenden Staaten im Verhältnis zueinander und zu den feindlichen Heeren und den friedlichen Bewohnern des eingenommenen Landes anerkennt. Seit den ersten wissenschaftlichen Arbeiten über Kriegsvölkerrecht, unter denen die von Albericus Gentilis (16. Jahrh.) und Hugo Grotius (17. Jahrh.) hervorragen, ist dasselbe durch einen bessern Kriegsgebrauch, durch Staatsverträge und durch die Wissenschaft sehr viel milder geworden. Am wichtigsten sind die nordamerik. Kriegsartikel von 1861, die Genfer Konvention von 1864 und 1868, die Erklärung der Brüsseler Konferenz von 1874 und das Manuel publié par l'Institut de droit international (Brüss. 1880). Vgl. Bluntschli, «Das moderne Völkerrechto (3. Aufl., Nördl. 1878); Nys, „Le droit de la guerre et les précurseurs de Grotiuso (Brüss. 1882).