FeedKlage ist der Akt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Klage ist der Akt, welcher den Civilprozeß eröffnet. Sie macht entweder gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistung geltend, verlangt, daß der Beklagte verurteilt werde, etwas zu thun oder zu dulden oder zu unterlassen, oder begehrt eine bloße Feststellung. (S. Feststellungsklage.) mißt, sind unter C aufzusuchen. Die K. bestimmt den Gegenstand des Prozesses (die Streitsache); über den mit der K. geltend gemachten Anspruch (den Klaganspruch) und nur über f diesen soll das Gericht entscheiden. Die Erhebung der K. bewirkt die Rechtshängigkeit der Streitsache.! Die erhobene K. kann ohne Einwilligung des Beklagten der Kläger nicht mehr ändern, d. h. in diesem Prozesse an Stelle des mit der K. geltend gemachten Anspruchs nicht einen andern geltend l machen. Auch kann die K. ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Bei den Landgerichten wird die K. durch beuen eines Schriftsatzes (Klagschrift) eroben. Dieser muß enthalten die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag und endlich die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites, verbunden mit der Aufforderung an den Beklagten, einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Nicht also muß die K., wie im frühern gemeinen Prozeß, den Anspruch auch «substantiiereno, d. h. die Thatsachen im einzelnen darlegen, aus welchen der Anspruch gefolgert wird. Die «Substantiierunge erfolgt jetzt erst in der mündlichen Verhandlung. Instruktionell ist jedoch für das landgerichtliche Verfahren vorgeschrieben, daß die K. zugleich die mündliche Verhandlung vorbereiten soll, durch Angabe der zu ihrer Begründung dienenden thatsächlichen Verhältnisse und die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner thatsächlichen Behauptungen bedienen will. Die Klagschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung beim Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts einzureichen. Nach erfolgter Terminsbestimmung hat der Kläger für die Zustellung der Klagschrift Sorge zu tragen. Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, d. 230 fg. Bei den Amtsgerichten kann die K. entweder schriftlich eingereicht oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. Vgl. Civilprozeßordnung, §. 456 fg.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 316Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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