Ladeschein ist eine vom Frachtführer ausgestellte und unterzeichnete indossable (. Indossabilität) Urkunde, durch welche derselbe sich verpflichtet, die ihm zum Transport übergebenen Güter dem legitimierten Inhaber des L. gegen Rückgabe des letztern auszuliefern. (Handelsgesetzbuch, Art. 413—419, 303—305.) Die Funktionen des L. sind im ganzen identisch mit denen des Connossemen (J. d.) beim Seefrachtvertrage. [S. 796.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 737Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei