Ladezeit nennt man die gesetzliche Wartezeit, welche der Verfrachter eines Seeschiffs einhalten muß, um dem dieselbe it die Ladung der Güter zu ermöglichen. Dieselbe ist beim Chartervertrag natürlich anders normiert als beim bloßen Stückgütervertrage (Handelsgesetzbuch, Art. 569—572, 589). Eine vertragsmäßige Verlängerung der Wartezeit über die L. hinaus heißt technisch Überliegezeit und wird regelmäßig nur gegen eine Geldentschädigung, die sog. liberliegegelder, eingeräumt. (S. Frachtgeschäft.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 737Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei