Ladungsfrist heißt im Civilprozeß die Frist, welche in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll. Vgl. über ihre Länge Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §. 194, ihre Abkürzung . 204; vgl. auch §§. 217, 302, 626. (S. Einassungsfrist.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 739Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei