Ladung (seerechtlich) heißt zunächst die Thätigkeit, durch welche ein Transportmittel, insbesondere ein Schiff, mit den zu transportierenden Gegenständen angefüllt wird; diese Thätigkeit ist eine Kunst, welche unter Umständen große Erfahrung und technische Fertigkeiten verlangt, und in den Seehäfen häufig von Personen ausgeübt wird, die hieraus ein eigenes Gewerbe machen, den Ha. Stauern. Man nennt Stauung nämlich die nterbringung und gehörige Verteilung der Güter in einem Seeschiffe, und unterscheidet davon die sog. Garnierung, d. h. die Sicherung der Güter gegen einsickerndes Seewasser mittels Holzplanken und Reisigbündel. Die Güter müssen so gestaut werden, daß weder bei normalem Seegang, noch auch beim Schlickern und Werfen des Schiffs die Güter eine Veränderung ihrer Lage erleiden und dadurch sich und das Schiff gefährden. Die L. muß aber besonders auch mit Rücksicht auf die Tragfähigkeit des Schiffs erfolgen, damit keine Überladung eintrete. Unter Ladung versteht man dann auch die Gesamtheit der in einem Transportmittel untergebrachten Güter. Obwohl diese Güter in der Regel den verschiedensten LLadungs⸗)Interessenten rechtlich zustehen, so bildet ihre Gesamtheit doch auf einem Seeschiffe in vieler Beziehung auch eine rechtliche Einheit, da nämlich der Schiffer der Gefahnen, Verwalter für sie ist und meistens die Gefahren, welche sie mit Beschädigung oder Untergang bedrohen, ebenfalls gemeinsam sind. (S. Haverei.)