Ladung Leäul eineunbe Citation) ist die Aufforderung, in einem bestimmten Termin vor einem bestimmten Gericht zu erscheinen, z. B. im Civilprozeß L. einer Partei zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits, L. eines Zeugen zur Vernehmung u. s. w. Die Doktrin unterscheidet monitorische L., welche eine Handlung freistellt, und arktatorische, welche eine Handlung aufgibt; peremtorisch nennt man die L., mit dexen Nichtbefolgung ein Rechtsnachteil verknüpft ist. Im Civilprozeß erfolgte nach früherm gemeinen Recht die L. der Parteien stets durch das Gericht (gerichtliche L.); nach franz. Recht hat die Partei selbst, welche verhandeln will, den Gegner zu laden; nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung ist die L. teils Parteiladung, teils gerichtliche. Als Regel stellt die 8. 191, die Parteiladung auf: die L. zu einem Termin erfolgt durch die Partei, welche über die vetbandeln oder über einen Zwischenstreit mündlich verhandeln will. Vom Gericht geht die L. dann aus, wenn sie erfolgt zu einem von Amts wegen anberaumten, nicht verkündeten Termin, so insbesondere zur Fortsetzung einer (nicht unterbrochenen) Prozeßverhandlung. Zu verkündeten Terminen bedarf es keiner L., ausgenommen einige Fälle, in welchen die erschienene Partei die nichterschienene Gegenpartei zu laden hat. Die L. geschieht durch Zu-I der Ladungsschrift; ist mit der L. zugleich eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die L. in den Schriftsatz aufzunehmen; im Anwaltsprozeß muß sie, uf sie nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung zur Anwaltsbestellung enthalten. Zum Zwecke der Terminsbestimmung ist die L. beim Gerichtsschreiber einzureichen, worauf innerhalb 24 Stunden die sotgen hatan Leiner 2 durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat. Einer Androhung der gesetzlichen Versäumnisfolge bedarf es nicht. Im Strafprozeß wird die L. regelmäßig von der Staatsanwaltschaft bewirkt, auch dann, wenn das Gericht die L. angeordnet hat; Untersuchungsrichter und Amtsrichter können auch unmittelbar laden; Zeugen und Sachverständige kann zur Hauptverhandlung der Angeklagte unmittelbar laden lassen; im Privatklageverfahren steht dem Privatkläger wie dem Angeklagten das Recht der unmittelbaren L. von Zeugen und Sachverständigen zu. Die L. insbesondere des Angeklagten zur Hauptverhandlung geschieht, wenn er auf freiem Fuße befindlich ist, schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde; wenn er verhaftet ist, durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung. Jene Warnung kann unterbleiben in den Fällen, in welchen auch beim Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung geschritten werden kann; es ist hier aber der L. des Angetlagten auf die Zulässigkeit dieses Verfahrens ausdrücklich hinzuweisen. (S. Zustellung, Termin, Versäumnis.) Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich,