FeedSchlußzettel
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Schlußzettel, Schlußnote oder Schlußschein heißt die Urkunde, mittels deren ein Mäkler bezeugt, daß ein bestimmtes Handelsgeschäft durch seine Vermittelung zu Stande gekommen sei. Er gibt die Namen der Kontrahenten, die Zeit, den Gegenstand und die Bedingungen des Vertrags an, muß nach dem Deutschen Handelsgesetzbuche sofort nach dem Geschäftsabschlusse jedem Teile ausgehändigt werden und liefert in der Regel den vollen Beweis, wenn er von einem vereideten Mäkler ausgestellt ist. Bei den sofort zu erfüllenden Geschäften (den sog. Tageskäufen) vollzieht der Mäkler den S. allein, bei den sog. Lieferungsgeschäften dagegen hat er die Note den Parteien zur Unterschrift vorzulegen und das von jeder unterzeichnete Exemplar der Gegenpartei zu behändigen. Verweigerung der Annahme oder der Unterschrift der Note gilt als Rücktrittsversuch, und der Mäkler muß davon den andern Kontrahenten unverzüglich benachrichtigen. (S. Mäkler.) Das Deutsche Handelsgesetzbuch behandelt den S. in den Artikeln 73, 76—79, 82.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 418Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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