Landfolge ist die Verpflichtung der Landeseinwohner, auf Erfordern der Landesherrschaft gemeine Dienste, d. h. Dienste, welche keine besondere Vorbildung erfordern, zu Kriegszwecken, zum Zweck der Landespolizei und bei allgemeiner Landesnot, insbesondere bei ÜUberschwemmungen, Deichbrüchen u. dgl., zu leisten. In früherer Zeit fehlte es an gesetzlichen Regeln darüber; die Dienste wurden nach Maßgabe des Bedürfnisses oder nach Gutdünken der Behörden gefordert. Gegenwärtig ist die L. zu Kriegszwecken durch die Militärgesetze, insbesondere das Landsturmgesetz und die Gesetze über die Naturallieferungen und Kriegsleistungen geregelt. Die L. zu Polizei⸗ und Gerichtszwecken (sog. Gerichtsfolge, Nacheile) ist unpraktisch geworden, und nur in dem Rechte der Behörden zum Aufgebot der Bevölkerung zur Hilfsleistung in Notfällen (Wassersnot und Feuersnot) hat sich ein Rest der L. erhalten. Landfriede. Da der Gottesfriede (s. d.) nicht ausreichte, den Frieden des Reichs wiederherzustellen, suchte auch die weltliche Gewalt durch Gesetze fr denselben zu sorgen und dem Fehdewesen wie dem Faustrechte (s. d.) Schranken zu setzen. Man hat hierbei 1 unterscheiden: 1) Die gesetzlichen oder gemeinen Landfrieden, in welchen das Fehderecht anerkannt und näher bestimmt wurde. Schon Heinrich III. hatte (1043) dahin gerichtete Gesetze gegeben, jedoch nur gegen ungerechte Angriffe, nicht gegen die Selbsthilfe aus gerechtem Grunde, welche den Freien verstattet blieb. Kaiser Heinrich V. brachte 1121 zu Würzburg eine Erneuerung dieser Gesetze zu Stande. Friedrich J. setzte 1187 auf dem Reichstage zu Nürnberg fest, daß der, den man aus gerechter Ursache befehden wolle, bei Strafe der Ehrlosigkeit wenigstens drei Tage vorher davon benachrichtigt werden solle. Dieses sog. Absagen, welches mittels eines Fehdebriefs geschah, fand noch am leichtesten Eingang, da man es für ritterlich und edel hielt, nur den im Kampfe Vorbereiteten anzugreifen. Die Sicherheit aber, die hierdurch jedem, dem nicht abgesagt war, gewährt wurde, nannte man den L. Eine mittelbar drückende Folge des Faustrechts waren für die Reisenden die Erpressungen unter dem Namen des Geleits (s. d.). Zwar verbot König Philipp von Schwaben 1201 in dem Gesetze gegen Friedensbrüche alle Erpressungen von den Reisenden auf das strengste, und ähnliche Gesetze erließen Otto IV. 1208 zu Frankfurt, Heinrich (VII.) 1234 R Frankfurt und vor allem Friedrich II. 1235 zu Rainz; doch die Unruhen im Reiche verhinderten die Kaiser, diesen Gesetzen Nachdruck zu geben. Daher mußten die Unterthanen und vor allem die Städte selbst dem Übel zu steuern suchen. Zu diesem Zwecke entstanden der Bund der Hansa und der Rheinische Städtebund. In Osterreich, Bayern, Derdien und Thüringen, wo die Fürsten die Zügel der Regierung kräftiger erfaßt, gelang es, den Gewaltthätigkeiten so ziemlich ein Ende zu machen; anderwärts, besonders am Rhein, stiegen aber die Unordnungen und Unsicherheiten aufs äußerste, sodaß viele Hunderte von Rittern lediglich vom Raube lebten. Die Abhilfe der übel suchte man weniger in den allgemeinen Landfriedensgeboten, obwohl diese nach dem Muster des Gesetzes von 1235 häufig genug erneuert wurden, als vielmehr in 2) besondern örtlichen oder auf Zeit geschlossenen Landfrieden. So hatte schon Friedrich I. 1179 einen L. allein für den Mittelrhein erlassen. Rudolf von Habsburg verbot auf dem Reichstage zu Würzburg 1287 alle Fehden auf drei Jahre; allein dieser 1291 zu Speier auf sechs Jahre verlängerte L. war mit seinem Tode auch sogleich vergessen, sodaß sein Nachfolger Adolf von Nassau Mühe hatte, für denselben 1293 zu Köln wieder drei Jahre verwilligt zu erhalten. Solche unter die Autorität des Reichs gestellten L. machten jedoch Verabredungen unter den näher Interessierten keineswegs überflüssig, durch welche die Beitretenden sich auf bestimmte Zeit verpflichteten, allen —.. zu entsagen. Einen derartigen verabredeten L. der schwäb. Grafen und Städte bestätigte 1307 Albrecht I. zu Speier auf zwei Jahre, und zwar so, daß die nicht Beitretenden vom allgemeinen L. ausgeschlossen sein sollten. Einen ähnlichen Bund errichteten 1319 die rhein. Städte, den sie 1332 erneuerten. Ihrem Beispiele folgten viele andere Städte und Fürsten im Elsaß, in Bayern, Franken, Schwaben, in der Wetterau, Lothringen, Sachsen und Westfalen. üÜberall setzte man die Todesstrafe auf den Landfriedensbruch. Die Städte, die in Bündnisse zusammentraten, vereinigten sich meist dahin, ihre Zwiste durch sog. Austräge, d. i. schiedsrichterliche Aussprüche (Austrägalgerichte), entscheiden zu lassen. Dies geschah namentlich in dem neuen Bunde, den die schwäb. Städte 1331 zu Weinsberg auf die Lebenszeit Ludwigs des Bayern einingen, dem die Pfalzgrafen beim Rhein und andere Fürsten beitraten und den Ludwig 1340 bestätigte. Indes arteten auch diese Verbindungen, besonders gegen das Ende des 14. Jahrh., auf das verderblichste aus. Zur Erhaltung des Friedens aufgerichtet, dienten sie bald nur, die Fehden allgemeiner und ernsthafter zu machen, indem sie vom Schutz zum Trutz übergingen und die Verbündeten auch im Angriff einander beistanden. Diejenigen Bünde, welche aus Fürsten und Städten bestanden, lösten sich bald in zwei feindliche Parteien auf, da die Klagen der Städte über die Fürsten wegen der Bedrückungen des Handels durch Zölle und Geleite, sowie die der Fürsten über die Städte wegen der Aufnahme von Pfahlbürgern (s. d.) u. s. w. stets unerledigt blieben. So schlossen die schwäb. Städte 1376 den sog. Großen Bund gegen den Bischof Gerhard von Worms, die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg und den von Hohenlohe und führten offenen Krieg gegen sie. Auch die Fürsten und Herren traten nun zusammen, und so entstanden die Gesellschaft vom Leuen, die von St. Wilhelm und St. perbt die mit den Hörnern u. s. w. Bisweilen verbündeten sich diese Gesellschaften auch mit den Städten, aber diese Verbindungen waren nie von Dauer. So schlossen sieben der vornehmsten Städte am Rhein 1381 einen solchen Bund, dem der Schwäbische Bund und bis zum J. 1384 fast alle Städte Bayerns, Frankens, Schwabens und am Rhein beitraten. Der Bund war stillschweigend gegen die Fürsten gerichtet; dennoch traten demselben auf kaiserl. Befehl in der «Heidelberger Stallung » 1384 viele Fürsten auf vier Jahre und 1387, wo er zu Mergentheim auf einige Jahre, erneuert wurde, fast alle übrigen bei. Bei alledem sahen die Städte immer ihre Verbindung untereinander für enger an als die mit den Fürsten. überdies erlaubten sich nicht nur die Fürsten iauch Drene widerrechtliche Anmaßungen, son dern auch die Söldner der Städte Unordnungen und Gewaltthätigkeiten. Vornehmlich erbitterte die Fürsten das Bündnis des Schwäbischen Städtebundes mit den Schweizern gegen den Herzog Leopold von Ssterreich. Die letztern blieben 1386 bei Sempach Sieger, die Städte aber erlagen 1388 bei Döffingen und Worms ihren fürstl. Gegnern. Durch Vermittelung König Wenzels wurde 1389 der L. zu Eger auf sechs Jahre errichtet, der aber erst durch den Vertrag zu Heidelberg seine Wirkung erhielt. Für jeden der vier Bezirke Schwaben, Bayern, Franken und Elsaß oder Rheinland wurden schiedsrichterliche Ausschüsse bestellt, bestehend aus vier fürstl. und vier städtischen Abgeordneten, unter einem Obmann, den der Kaiser ernannte. Doch nach Ablauf des Egerschen L. kehrte die alte Zwietracht wieder. Im Anfange des 15. Jahrh. verbanden sich die schwäb. Prälaten, Grafen und Edeln zu der Gesellschaft vom St. Georgenschild, die unter der Begünstigung des Kaisers Sigismund seit 1422 an Ausdehnung so gewann, daß sie bald als öffentlich anerkannte Gemeinschaft mit einem gemeinsamen Kontingent angesetzt ward. Kaiser Sigismund errichtete 1431 einen allgemeinen L. auf die Dauer des Hussitenkriegs, und Albrecht II. setzte sogar 1438 einen dem Namen nach ewigen L. durch, der aber bald vergessen wurde. Friedrich III. mußte sich begnügen, den L. wie seine Vorgänger auf etliche Jahre zu befestigen. Der von diesem Kaiser zu Frankfurt geschlossene letzte L. wurde insofern von Wichtigkeit, als er die Wiederherstellung des Schwäbischen Bundes zu Eßlingen 1488 zur Folge hatte, indem die schwäb. Städte mit der Gesellschaft vom St. Georgenschild sich verbanden. Zuletzt erkannte man immer allgemeiner, daß die Einigungen, in welchen nur auf Zeit dem Fehderecht entsagt wurde, nicht hinreichten und daß diesem Rechte selbst ein Ende gemacht werden müsse. Diesem Zweck dienten 3) die Ewigen Landfrieden. Der Reichstag zu Worms erzwang 1495 vom Kaiser Maximilian J. den von Reichs wegen zu handhabenden Ewigen L., der jede Art Selbsthilfe bei Strafe von 2000 Mark lötigen Goldes verbot. Zugleich wurde ein stehendes Gericht, dessen Beisitzer der Kaiser und die Reichsstände wählten, eingesetzt, das Reichskammergericht (s. d.), vor welches alle Streitigkeiten mit Reichsunmittelbaren gebracht werden sollten. Kürzere Dauer als dieses hatte das ebenfalls damals errichtete Reichsregiment, eine stehende Behörde, welcher die oberste Leitung der seichsanchlegenheitei und die Erhaltung des L. im Namen des Kaisers anvertraut war. Obgleich aber die Stände dem Verlangen nach einer festern bürgerlichen Ordnung durch bewaffnete Handhabung des L. nachkamen, so dauerte das Fehderecht doch bis in die Mitte des 16. Jahrh. Viele Bündnisse wurden daher noch für Handhabung des L. geschlossen, und der Schwäbische Bund löste sich erst um 1530 auf. Dagegen bestanden der Ewige L. und das Kammergericht bis zum Untergange des Deutschen Reichs. Vgl. Böhlau, Novae constitutiones domini Alberti, d. i. der L. von 12359 (Weim. 1858); Stobbe, „Geschichte des Deutschen Rechts (Braunschw. 1860); Michelsen, «Urkundlicher Beitrag zur Geschichte 56 L. v Nürnb. 1863); Busson, „Zur Geschichte des großen Landfriedenbundes deutscher Städtey (Innsbr. 1874); Eggert, «Studien zur Ge1 der L.v (Gött. 1875); Goecke, (Anfänge des L.v (Düsseld. 1875); Nitzsch, „Heinrich IV. und der Gottes⸗ und Landfrieder (in Forschungen zur deutschen Geschichte XXIy); Herzberg, «Die ältesten L. und Gottesfriedeno (daselbst XXII). Seit dem Wegfalle des Fehdewesens versteht das Strafrecht unter Landfriedensbruch gewöhnlich nur noch eine öffentlich vollbrachte Gewaltthätigkeit, welche von einer zusammengerotteten Menschenmenge an Personen oder Eigentum verübt wird. So das Reichsstrafgesetzbuch (§. 125), welches Gefängnis nicht unter drei Monaten, den Rädelsführern, sowie denjenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, Zuchthaus bis zu 10 Jahren androht. Der §.126 dagegen betrifft den neuern (modifizierten) Begriff des alten Landzwangs: (Wer durch Androhung eines gemeingesährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.v (Vgl. Landzwang.)