Verstümmelung ist diejenige Körperverletzung, welche zur Folge hat, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht in §8. 224 fg. die V. (schwere Körperverletzung) mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre; war die Folge beabsichtigt und eingetreten, mit Zuchthaus von 2—10 Jahren, bei eingetretenem Tode nicht unter drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Jahren. Neben der Strafe kann (nach 8. 231) auf Perlangen des Verletzten noch auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von 6000 Mark erkannt werden. (S. Körperverletzung.) Wegen Selbstverstümmelung zu dem Zwecke, um sich dadurch dem Militärdienste zu entziehen, tritt nach dem Reichsstrafgesetzbuch, §. 142, Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahre ein, auch kann daneben Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der einen andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht, und es ist derjenige, welcher die Untauglichkeit selbst herbeiführt, wenigstens noch zu solchen Diensten bei dem Militär heranzuziehen, die er vermöge seiner Körperbeschaffenheit verrichten kann. Verstümmelnde Strafen, wie Abschneiden einzelner Glieder etc., finden sich nur auf geringern Civilisationsstufen der Völker älterer und neuerer Zeit.