Landgerichte sind nach der deutschen Gerichtsbarkeit zu kollegialer Ausübung sowohl der Civil- wie der Strafgerichtsbarkeit bestimmte Behörden. Bei denselben werden gebildet Civil- und Straf-Civilkammern sind zunächst erkennende Gerichte erster Instanz für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Amtsgerichten (s. d.) zugewiesen sind; für gewisse Sachen sind die L. ohne Rücksicht auf den Wert für ausschließlich zuständig erklärt(ygl. Gerichtsverfassungsgesetz, §. 70). Die Civilkammern sind ferner die Berufungs⸗ und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Soweit die Landesjustizverwaltung ein als vorhanden annimmt, können bei den L. für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden. Strafkammern sind Voruntersuchungsgerichte; als solche zuständig für diejenigen die Vor untersuchung und deren Ergebnisse betrefenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vom Gericht zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters. Ferner sind sie als erkennende Gerichte zuständig für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören, für die in §. 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Verbrechen, für Zuwiderhandlungen gegen die in §. 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gesetze. Endlich sind sie als erkennende Gerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Schöffengerichte; sie entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Schöffengerichte. Die L. sind mit Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern zu besetzen. Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. Die Kammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung mit fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Übertretungen und in den Fällen der Privatklage aber mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zu besetzen. Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des L. als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Vor Beginn des Geschäftsjahrs werden durch das Präsidium (gebildet durch den Präsidenten als Vorsitzenden, die Direktoren und das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied) auf die Dauer des Geschäftsjahres die Geschäfte unter die Kammern derselben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern, sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Kammern bestimmt werden. Vgl. das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich, Titel 5 und 7.