Lebensversicherung ist ein Vertrag, durch den sich jemand urkundlich verpflichtet, gegen eine bestimmte, im voraus normierte Vergütung für den Fall des innerhalb eines gewissen Zeitraums oder überhaupt eintretenden Todes einer oder mehrerer Personen zur Sicherung dadurch gestörter materieller Interessen eine im voraus bestimmte Geldsumme auszuzahlen. Nicht das Leben des Menschen ist hier Gegenstand der Versicherung (da der Tod ein sicheres Ereignis ist, bei dem nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiß), sondern die cvermögensrechtliche Krafto des Menschenlebens. Die Lebensversicherungspolice muß also dem Versicherten gegen einmalige oder periodisch wiederkehrende, bis zum Erfüllungstermino zu leistende Prämienzahlung eine bestimmte Gegenleistung sichern. Im weitern Sinne umfaßt die L. alle Verträge über Leibrenten, Witwenversorgung, Pensionen, Arbeiter⸗, Kranken- und Sterbekassen, Überlebensversicherungen für verbundene Leben, ferner Policen auf den Lebensfall (Aussteuerversicherung und Altersversorgung), sowie Versicherungen auf Tod durch Unfall bei Reisen und im Beruf, beim Kriegs- und Seedienst (s. Unfallversicherung und r.. im engern nur die Versicherung eines Kapitals, . auf den Todesfall, die eigentliche, sog. einfache L., bei welcher der Versicherer beim Tode einer zweifellos bezeichneten Person ein vorher festgesetztes Kapital auszahlt gegen die Verpflichtung des Versicherungnehmers, die vorher bestimmte Prämie, selten in Einer Summe (die auch bei der Rente als «Mise v, Rentenkaufkapital, erscheint)/ 1—— in jährlichen, halb⸗, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bis zum Tode des Versicherten oder eine bestimmte Reihe von Jahren Dncht zu entrichten. Ein Versicherungszwang esteht insofern für Beamte u. s. w., als zuweilen ihr Beitritt zu Pensions⸗ und Witwenhilfskassen obligatorisch ist. Staatliche eigentliche Lebensversicherungsanstalten wie die Feuerversicherungs-Societäten gibt es Iich.d nicht. Das natürlichste Prinzip für den Betrieb der L. ist die reine Gegenseitigkeit, daher besteht bei den meisten Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften wenigstens eine Abteilung zur Versicherung mit Anteil am Geschäftsgewinn. Die L. entstand später als die See⸗ und die Feuerversicherung. Im 17. Jahrh. gab es allerdings schon Vereine zu gegenseitiger Beerbung, sowie Innungssterbekassen (Totenladen), doch ohne die für die L. unentbehrlichen statist. und mathem. Grundlagen. Letztere boten sich erst in den Sterblichkeitstafeln dar (s. Mortalität), deren es verschiedene gibt. Die ersten eigentlichen, zum Teil noch heute bestehenden Lebensversicherungsinstitute hatte England; Nordamerika erst seit dem 19. Jahrh., jetzt aber in großer Zahl und von bedeutender Ausdehnung. In Frankreich waren schon lange die Leibrenten beliebt, für den eigenen Genuß berechnet, ehe das Bedürfnis einer Sorge für Hinterbliebene durch die Assekuranz recht erkannt wurde. Dort entstanden 1653 die sog. Tontinen (s. d.) oder Erbklassenrenten, deren Prinzip vielfach auch den Kinderversorgungsverträgen adoptiert wird. Alle andern Kulturländer besitzen jetzt zum Teil große und gute Lebensversicherungsbanken, namentlich Schweden, Belgien, die Schweiz, Holland, endlih Rumänien, Italien, Rußland u. s. w. — In Deutschland wurde, als England bereits an 50 Gesellschaften dieser Branche besaß, erst 1827 von E. W. Arnoldi (dem Stifter auch der Feuerversicherungsbank für Deutschland) in Gotha die erste große gegenseitige Lebensversicherungsbank gegründet, fast gleichzeitig in Lübeck eine auf Aktien. Diesen beiden folgten zahlreiche andere, soweit sie noch bestehen, aus der nachstehenden Tabelle (S. 876) ersichtlich. Einige dieser Gesellschaften betreiben außer der L. noch in mehr oder weniger bedeutendem Umfange andere Versicherungs⸗, resp. Geschäftszweige. Die Schweiz hat L. in Basel, Genf, Zürich und Lausanne. In sterreich bestehen zur Zeit, meist für mehrere andere Branchen mit, auf Aktien: Assicurazioni Generali in Triest (seit 1831), Riunione Adriatica di Sicurtà, Triest (1855), Austria, Wien (1858), Erste Ungarische Allgemeine Assekuranz, Pest (1863), Osterreichischer Phönirx, Wien (1865), Donau, Wien (1868), Foncière, Pest (1869), Ungarisch-Französische Versicherungsgesellschaft, Pest (1880), Wiener Lebens⸗ und Rentenversicherungsgesellschaft (1881), Azienda, Wien (1882]); auf Gegenseitigkeit: Janus, Wien (1839), Austria, Wien (1860), Beamtenverein, Wien (1865), Slavia, Prag (1869) u. s. w. — Die ungar. Heiratsaussteuer-Versicherungsgesellschaften kamen nie in rechte Aufnahme, wie bei uns die sog. Sparkassenversicherung. Die gebräuchlichste und einfachste Art der L. ist die Versicherung eines Kapitals auf den Todesfall. Hier kann die Erfüllung des Vertrags auch vom Leben zweier Personen abhängig gemacht werden, bei der Versicherung verbundener Lebeno nämlich, wenn z. B. das versicherte Kapital beim Tode des von zwei Gatten, Geschwistern, Kompagnons u. s. w. zuerst Sterbenden fällig sein soll. Die Kapitalversicherung auf den Lebensfall begreift in sich die Versicherung eines Kapitals, fällig bei Erreichung eines bestimmten Alters, zu Zwecken der Braut- und Wehrdienstaussteuer, sowie der Altersversorgung. Außer diesen einfachen Formen gibt es aufgeschobene L., abgekürzte L., ferner L. auf Frist, und zahlreiche⸗ den verschiedensten Verhältnissen und Bedürfnissen des Publikums anzupassende andere Tarife und Kombinationen, mittels deren die mannigfaltigsten Zwecke erreicht werden, da die L. nicht nur zu Gunsten der Familienglieder oder einer andern bestimmten Person geschlossen werden kann, sondern im allgemeinen zu Gunsten der Rechtsnachfolger des Versicherten, oder seiner Gläubiger, oder des Inhabers der Police überhaupt, und der Antragsteller mit der versicherten Person keineswegs identisch zu sein braucht; solche Zwecke sind: Erbschaftsregulierung, Sicherstellung von Darlehnen, Sorge für Waisen, hilfsbedürftige Verwandte, treue Diener, alte ledige Personen, Beihilfe zu Erziehungskosten, Mitgift, Berufsstudium, Geschäftseinrichtung, Freiwilligendienst, Rautionsstellung, Auseinandersetzung bei Geschäftsaufgabe und andern Liquidationen, Schulden⸗ und Hypothekentilgung. Die Prämie richtet sich nach dem Alter des Eintretenden und seinem Gesundheitszustand. Normale Prämieneinschätzung genießen nur absolut gesunde Personen; bei den meisten Versicherten ist ein Aufschlag nötig wegen früherer Krankheiten, erblicher Krankheitsanlagen, schlechter Ernährung, ungesunder Wohnung, schädlicher Gewohnheiten, körperlicher Fehler, erschöpfter Gesundheit oder besonderer Berufsgefahr u. s. w., da, wenn derlei Umstände vorliegen, die Aussicht auf Erreichung des Durchschnittsalters geringer ist als bei normal zu prämiierenden Risiken. Für Übernahme einer zeitweilig erhöhten Gefahr (Kriegs- und Seedienst u. s. w.) wird Extraprämie erhoben. Ein Teil der Tarifprämie entfällt für Verwaltungskosten, ein weiterer für den Bedarf zum Ausgleich vorzeitiger Sterbefälle, der Rest ist die sog. Nettoprämie: eine durch die benutzte Sterblichkeitstafel und den angenommenen Zinsfuß bestimmte mathem. Größe, welche notwendig ist, aber auch ausreicht, um in jedem einzelnen Jahre die fällig werdenden versicherten Leistungen zu decken und außerdem diejenigen Beträge zurückzustellen, welche mit den künftig hinzutretenden Teilen der Prämie und Zinseszinsen der Gesellschaft die Garantie geben, daß sie die von ihr versicherten Leistungen an den voraussichtlichen Fälligkeitsterminen voll zahlen kann. Der nach Abzug des für die erwartungsmäßigen Sterbefälle des laufenden Jahres (das sind die «fälligen versicherten Leistungen v) erforderlichen Teils verbleibende Rest der Nettoprämie ohne die eben erwähnten künftig hinzutretenden Prämienanteile ist die Prämienreserve. In der Regel bleibt nämlich die nach Maßgabe des Eintrittsalters jedes Versicherten berechnete Tarifprämie trotz des steigenden Alters des Versicherten für die folgenden Jahre gleich. Mit dem Alter steigt aber die Sterblichkeitswahrscheinlichkeit; es tritt also im Tarif der Versicherung ein Moment ein, von welchem ab die Prämie nicht mehr ausreicht, die durch die Sterblichkeit erforderten jährlichen Kapitalzahlungen zu decken. Deshalb enthält jede Prämie von vornherein einen Betrag, der das anfängliche Risiko übersteigt, aber von den Gesellschaften aufgespart werden muß, um durch Zins und Zinseszins so anzuwachsen, daß er das Minus der spätern Jahresprämie gegenüber dem Plus der spätern Sterblichkeit vollständig ausgleicht. Dieser Betrag in seiner Gesamtsumme heißt der «Prämienreservefonds o und ist nichts anderes als das Deckungskapital der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten, die sie ihren Versicherten gegenüber durch den Versicherungsvertrag übernommen hat, also Eigentum der Versicherten, belastet mit der Bestimmung, daraus das höhere Prämienerfordernis ihres spätern Alters zu decken. Je geringer der Zinsfuß ist, den man der Berechnung zu Grunde legt, desto größer muß natürlich die zurückzustellende Reserve sein; dieser rechnerische Zinsfuß muß geringer sein als der Satz, zu dem sich die Kapitalanlagen wirklich verzinsen. Wenn das der Fall, wenn außerdem die wirkliche Sterblichkeit geringer ist als die rechnungsmäßige, ferner die Geschäftsunkosten womöglich unter dem dafür in der Tarifprämie miterhobenen Beitrag bleiben, so muß die betreffende Gesellschaft bei genügender Geschäftsausdehnung bestehen können und sogar überschuß erzielen. Das Vorhandensein der richtig berechneten Prämienreserve in sichern Werten ist der Prüfstein für die Solvenz einer Lebensversicherungsgesellschaft. Je nach der Dauer ihres Bestandes hat jede einzelne Police durch den für sie berechneten und zurückgestellten Prämienreserveanteil einen gewissen Zeitwert, bis zu dessen Höhe sie von der Gesellschaft beliehen werden kann, während letztere auf Verlangen für drei Viertel des Zeitwerts das Dokument vom Versicherten zurückkauft, wenn es eine bestimmte Zeit, etwa 3—5 Jahre, bestanden hat. Die Gesellschaften ermutigen indes den Rückkauf nicht, da durch ihn der eigentliche Zweck der L., Versorgung der Hinterbliebenen, verloren geht. Außer der Prämienreserve hat jede vorsichtige Anstalt noch einen aus den überschüssen anzusammelnden Sicherheitsfonds zur Deckung für unverhofft große Uübersterblichkeit (bei Epidemien u. s. w.) oder direkte Verluste, sowie eine Schadenreserve und einen Prämienübertrag. Erstere ist die Rücklage für angemeldete, aber noch nicht regulierte Todesfälle, letzterer (sehr oft ungehörigerweise beim Rechnungsabschluß mit der Prämienreserve zusammen in Einer Ziffer ausgedrückt) die Summe der für Zeiträume über den Schluß des jeweiligen Rechnungsjahres hinaus vorausbezahlten, also noch nicht verdienten Prämien. Die den Lebensversicherungsvertrag bildenden Dokumente sind der Antrag des Bewerbers und die Police des Versicherers. Zum Antrag gehört der Rltersnachweis (Geburtsschein u. s. w.) und bei Todesfallversicherungen das Arztattest. Der Antrag muß durchaus korrekte und wahrhafte Angaben enthalten, da andernfalls die Versicherungsgesellschaft, als von falschen Voraussetzungen ausgegangen, nicht zur Erfüllung des Vertrags gehalten ist. Durch Unterschrift des Antrags unterwirft sich der Versicherungsnehmer allen bei der Gesellschaft gültigen Versicherungsbedingungen. Antrag, Agentenbericht und Arztattest gemeinschaftlich, sowie der Altersnachweis gestatten der Gesellschaft ein Bild von dem Kandidaten, und ihrem mediz. Mitgliede, die Güte des Risikos nach der wahrscheinlichen Lebensdauer zu klassifizieren. Die Police wird erst nach ihrer Einlösung durch Zahlung der ersten Prämie und Kosten perfekt. Die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen, sind die Gesellschaften nicht verpflichtet. Die Versicherungsbedingungen enthalten die Richtschnur für beide Teile betreffs der Prämienzahlungstermine, versäumter Zahlung und Stundung, des Verfahrens bei Verlust von Dokumenten, Verpfändung und Cession der Police, Auflösung des Vertrags u. s. w. sonetesse kann sein