Lehn und Lehnswesen. Die von german. Stämmen auf den Trümmern des Römischen Reichs und in Deutschland errichteten Staaten bestanden anfangs nur aus einem völkerschaftlichen Verband von Gemeinden, welchen die waffenfähigen über Leibeigene und Knechte gebietenden Vollfreien als Mitglieder angehörten. Höhere Ansprüche an den öffentlichen Dienst und andere unvergoltene Leistungen als Heer- und Gerichtsfolge waren noch unbekannt, Privatfehden nicht verpönt, Kriege von Staat zu Staat aber ohne Gutheißen der Volksgemeinde nicht denkbar. Doch schon in uralter Zeit schlossen sich abenteuernde Heergänger an kriegsberühmte Führer an, um in ihrem Dienste Unterhalt, Schu und Anteil an Ruhm und Beute zu erlangen. (S. Gefolge.) Diese Geneigtheit zum Eintritt in ein kriegerisches Abhängigkeitsverhältnis steigerten noch die Könige, sowie die geistlichen und weltlichen Großen, welche nach dem Besitz einer nur von ihnen abhängigen Hausmacht Verlangen trugen, durch Werbungen und das Aussetzen bestimmter Vergütungen. Wer sich ihnen mittels Eides zu besonderer Treue verpflichtete, empfing statt des Soldes in jenen Zeiten der Naturalwirtschaft, in denen die Bedeutung des Geldes zurücktrat, ein Beneficium (keudum oder feodum, s. d.), gewöhnlich ein Grundstück, zu Besitz und Genuß. Das echte oder Obereigentum (dominium directum) behielt der Dienstherr, welcher das Gut nur lieh (daher Lehn), und zwar anfangs auf beliebigen Widerruf, weiterhin auf Lebenszeit, zuletzt aber, da die Söhne der Dienstleute gewöhnlich in das nämliche Verhältnis traten und in dem Besitze durch Wiederverleihung bestätigt wurden, auch vererblich über den Tod hinaus, solange noch lehnsfähige Nachkommenschaft des Lehnsmannes vorhanden war. Der letztere (Vassus, vasallus) hat nur das Eigentum an den Nutzungen des Gutes (dominium utile), welches er jederzeit wieder aufgeben, weiterhin auch, seitdem die Lehen erblich geworden waren, unter Beschränkungen veräußern kann. Der Herr hat dem Vasallen ohne Ansehen sonstiger Pflichten Schutz und Verteidigung zu gewähren, und indem der Vasall mittels Lehnseides (homagium, Hulde) treu, hold und gewärtig zu sein gelobt und sich zu bestimmten höhern Diensten anheischig macht, tritt er in den besondern Hof⸗ und Kriegsstaat ein, den der Herr in und neben der Volksgemeinde gebildet hat. Mit Hilfe solcher unbedingt ergebenen Anhänger vermochten die Könige und Fürsten nicht bloß ihre Stellung zu sichern, sondern auch die Leistungsfähigkeit des Staats, freilich auf Kosten der alten Freiheit, zu erhöhen, die Vasallen aber genossen Ehre, Einkommen oder zum wenigsten einen mächtigen Schutz. Dies bewog selbst vermögende Freie, ihr unabhängiges Grundeigentum (allodium) mächtigen Herren abzutreten, um es von ihnen als Lehn zurückzuempfangen (Lehnsauftragung, feudi oblatio) und von nun an des Vorteils dieser engern Verbindung teilhaft zu werden. Hierdurch sowohl als infolge der Sitte, wonach die Vasallen wieder Teile ihres Beneficiums als Afterlehen an Afterlehnsleute (subvasalli) überließen (subinfeudatio), welche dem Oberherrn mitpflichtig waren, gewann das Lehnswesen eine derartige Bedeutung und Ausdehnung, daß es nach und nach alle öffentlichen Verhältnisse durchdrang. Die Kriege führte man seit dem 10. Jahrh. nicht mehr mit dem Massenaufgebot, sondern mit Vasallen, und die Hof- und Staatsämter, die Kriegs⸗, Schutz⸗ und Gerichtsherrlichkeiten über ganze Distrikte waren mit dem dazugehörigen Einkommen zu Lehnsobjekten geworden, deren erbliche oder nach sonstigen Merkmalen bestimmte Inhaber den öffentlichen Dienst allmählich wieder durch die Hartnäckigkeit hemmten, mit der sie die vertragsmäßige oder herkömmliche Grenze ihrer Leistungen gegen die Ansprüche des fortschreitenden Staats verteidigten. Seit dem Ausgange des Mittelalters geriet da10 das Lehnswesen in Mißachtung, weshalb neue ehen seltener errichtet, verfallene nicht wieder ausgethan, der Kriegsdienst den jetzt aufkommenden stehenden Heeren übertragen und Amter sowie öffentliche Gewalten immer weniger unter der Form der Beleihung erteilt wurden. Nichtsdestoweniger erhielt sich das Lehnrecht, trotz des Abhandenkommens seiner Voraussetzungen, nicht bloß als Quelle gelehrter Erkenntnis und unentbehrliches Hilfsmittel geschichtlicher Studien, sondern auch als ein wunderlich verwickeltes Eigentumsrecht, bis es in neuerer Zeit durch sog. Allodisikationsgesetze fast durchaus beseitigt wurde. In Preußen z. B. ist durch Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 das Obereigentum des Lehnsherrn ohne Entschädigung aufgehoben worden. Die Eigenschaft der frühern Lehen als Familiengüter, also die Rechte der Agnaten und Mitbelehnten, sowie die besondere Erbfolge in diese Güter wurde jedoch durch jene Gesetze regelmäßig nicht beseitigt. Die wichtigste gemeinrechtliche Sammlung für das Lehnrecht bilden die sog. Libri feudorum aus dem 12. Jahrh. Sie wurden in der Lombardei nach und nach aus kaiserl. Konstitutionen und Aufzeichnungen über das Gewohnheitsrecht verschiedener Lehnhöfe, namentlich des mailändischen, zusammengebracht und als decima novellarum collatio dem Corpus juris civilis einverleibt. Altere deutsche Sammlungen, wie das Lehnrecht des Sachsenspiegels (s. d.), haben mehr partikuläre Bedeutung erlangt. Aus den geschichtlichen Entstehungsgründen erklären sich folgende Hauptsätze des einschlagenden Rechts. Lehn heißt eine Sache, deren nutzbares Eigentum jemand unter der Bedingung gegenseitiger Treue in erblichen Besitz und Genuß mit Vorbehalt des Anheimfalls an den Obereigentümer übergeben wurde. Wer ein Lehn als Herr bestellen oder als Vasall erwerben will, muß gewisse Eigenschaften und Fähigkeiten besitzen oder lehnsfähig sein; namentlich wird rücksichtlich des Herrn eine Stellung vorausgesetzt, vermöge welcher derselbe sich Kriegsdienste versprechen lassen kann. Die Erfordernisse auf seiten des Lehnsempfängers ergeben sich daraus, daß die Vasallen einen ausgezeichneten Kriegerstand bilden sollten, weshalb in der Regel alle für lehnsunfähig galten, die keine Waffen führen durften oder konnten, wie z. B. Ehrlose, Unfreie, Bauern, Geistliche, Frauen. Indes finden sich auch Weiberlehen (keuda feminea) neben den die Regel bildenden Mannlehen. Den Stadtbürgern bestritt der Adel ebenfalls die Fähigkeit, Rittergüter zu erwerben, ohne jedoch allenthalben damit durchzudringen. Ist der Lehnsherr oder der Basall eine jurist. Person, z. B. eine Stadtgemeinde, ein Stift, so bedarf sie für die verschiedenen Lehnshandlungen eines Vertreters, der in ersterm Falle Prodominus, in letzterm Provasall oder Lehnsträger heißt. Eine seither allodiale Sache wird mittels Lehnsvertrags (nur ausnahmsweise im Verjährungswege) in Lehn verwandelt (infeudatio); das Lehnseigentum geht aber erst durch die feierliche Belehnung (s. d.) oder Investitur von seiten des Herrn oder einer ihn vertretenden Behörde auf den Vasallen über, der hierbei den Lehnseid leistet. über die erfolgte Belehnung stellt der Herr eine Urkunde, den Lehnsbrief, von sich. In der Lehnsherrlichkeit ist vor allem das Recht auf Lehnstreue von seiten des Vasallen enthalten, die der Treue, welche sich Verwandte untereinander schulden, gleichstehen soll. Schwere Verletzungen dieser Treue erscheinen als Lehnsverrat oder Felonie (s. d.). Paset derselben ist der Verlust des Lehns für den Vasallen und seine Descendenten, nicht aber auch für seine lehnsfähigen Seitenverwandten (Agnaten), sodaß der Herr denselben, wenn die Reihe der Succession auf sie trifft, das eingezogene Lehn wieder herausgeben muß. Dere⸗ hat der Herr das Recht auf Lehndienste. iese zerfallen in Waffen⸗ oder Kriegsdienste und in Hofdienste. Seit dem 17. Jahrh. sind die Kriegsdienste weggefallen und es sind an deren Stelle Geldleistungen, die sog. Ritterpferdgelder getreten. Als eine Art Lehnsdienst erschien früher auch die Verbindlichkeit der Vasallen, im Lehns gericht des Herrn (Mannengericht) zu erscheinen und als Lehnschöffe bei der Entscheidung von Lehnsstreitigkeiten mitzuwirken. Mit der Errichtung von stehenden Lehnshöfen hat aber diese Art des Lehnsdienstes aufgehört. Schulzen⸗ oder Bauernlehne (keuda rustica, ignobilia), die nicht mit Heeresfolge verdient wurden und sich von freien Bauern erwerben ließen, sind nur uneigentliche Lehen (keuda impropria), obgleich die Succession in solche Güter nach Lehnrecht stattfindet. Der Herr kann auch eine Eventualbelehnung und Anjener gibt der Herr das noch von einem andern Vasallen besessene Gut unter der Voraussetzung des Anheimfalls in Lehn, sodaß der Cventualbelehnte bis dahin weder in den Besitz noch den Genuß des Lehns kommt. Durch die Erteilung einer Anwartschaft wird zwar dasselbe bezweckt, sie beruht aber nur auf Vertrag und gewährt, da die Belehnung unterblieben ist, kein dingliches Recht. Der Vasall hat vermöge seines nutzbaren Eigentums im wesentlichen dieselben Rechte an der Lehnssache wie der volle Eigentümer und kann das Lehn selbst durch schlechte Wirtschaft herunterbringen, ohne daß sich daraus ein Entsetzungsgrund ergibt; doch ist er hinsichtlich der Vererbung und Veräußerung beschränkt. In der Lehnssuccession haben viele Grundsätze des alten deutschen Rechts über die Erbfolge in Liegenschaften sich in Geltung erhalten. Vor allem kann der Vasall das Lehn nur auf seine gesetzlichen Erben bringen und dieselben mittels Letzter Willen nicht ausschließen. Nicht alle Intestaterben sind aber zur Lehnsfolge berufen, sondern bloß die lehnsfähigen, mutmaßlich also nur Personen männlichen Geschlechts, nicht Frauen und deren Abkömmlinge. Wenn das Lehn ausnahmsweise ein Weiberlehn (Schleier⸗, Kunkellehn) ist, so streitet wieder die Vermutung dafür, daß dasselbe nur, dafern gar keine Verwandten im Mannsstamm vorhanden sind, an Frauen gelangen könne. Mehrere gleichnahe Descendenten des verstorbenen Vasallen gelangen in den gemeinschaftlichen Besitz des Lehnguts, dürfen aber keine Naturalteilung vornehmen, sondern sich nur in der Art auseinandersetzen, daß sie entweder das Gut veräußern und den Preis teilen, oder daß der eine Bruder das Gut annimmt und die andern mit Geld abfindet. Im letztgedachten Falle können die Abgefundenen und ihre Nachkommen nicht eher wieder die Lehnsfolge beanspruchen, als bis der Annehmende oder seine letzten Abkömmlinge ohne lehnsfähige Descendenz gestorben sind. Solchenfalls gehen, dafern derartige Auseinandersetzungen mehras und bei verschiedenen Successionsgelegenheiten tattgefunden haben, die bei der letzten Teilung abgesonderten Geschlechtsvettern den bei frühern Teilungen ausgeschiedenen vor, und wenn dieses Merkmal wieder bei mehrern zutrifft, so wird nach der richtigen Ansicht TenenW von ihnen bevorzugt, welcher dem verstorbenen Vasallen am nächsten verwandt ist (Lineal-Gradualsystem). Nach altsächs. Lehnrechte, das die Aussicht auf den Anheimfall näher zu bringen sucht, versteht sich jedoch dieser Vorbehalt zu Gunsten der bei Auseinandersetzungen Abgefundenen nicht von selbst, sondern es gilt hier, anders als im gemeinen Rechte, der Grundsatz: «Teilung bricht Folge.» Stirbt also der Annehmende, ohne lehnsfähige Nachkommenschaft zu hinterlassen, so wird das Lehn eroffnet und gelangt an den Lehnsherrn zurück. Indes greift in den Ländern mit sächt. Lehnrecht diese Strenge nicht Platz, wenn die bei der Teilung Zurücktretenden sich einen ideellen Mitbesitz, die gesamte Hand, bewahren. Sie und In⸗ jedesmaligen Erben lassen sich hier bei dem Lehnshofe die Simultan-Investitur erteilen und als Mitbelehnte eintragen, erneuern diesen Vorbehalt bei jedem Wechsel in der Person des Lehnsinhabers (von Fall zu Fall) und können darauf hin, wenn die wirklich besitzende Linie ausstirbt, wie nach gemeinem Rechte succedieren. Wo die Landesgesetze dies erlauben, darf auch die Succession rücksichtlich bestimmter Lehen auf dem vorschriftsmäßigen Wege abweichend festgestellt und Primogenitur, Secundogenitur, Majorat, Seniorat, Minorat (s. d.) eingeführt werden. Kein Lehnsuunder erlangt aber die Lehen von Rechts wegen, ondern er muß, wenn er seinen Anspruch nicht verlieren will, binnen bestimmter Frist um Lehnsreichung einkommen (Mutung). Nach Partikularrechten kann sowohl hier, als wenn ein Wechsel in der Person des Lehnsherrn vor sich geht (Veränderung in der herrschenden Hand, Thronfall, Hauptfall) eine Abgabe (Lehnware, Laud emium) für die Lehnserneuerung (renovatio feudi) zu erlegen sein. Eine Veräußerung des Lehns war nach älterm Recht dem Vasallen untersagt, und er büßte dafür mit dem Verluste des Guts, da es dem Herrn nicht gleichgültig sein konnte, ob dieser oder jener die 2—— leistete. Weiterhin ward zwar die Veräußerung freigegeben, doch bedarf der Vasall hierzu der ausdrücklichen Einwilligung sowohl des Herrn hals der lehnsfolgefähigen Geschlechtsvettern und Mitbelehnten, weil diesen durch die Veräußerung die Successionsrechte verloren gehen. Seitdem das Lehnsverhältnis zu einem besondern Eigentumsrecht sich umgewandelt hat, kann der Lehnsherr seine Zustimmung nach den meisten Landesgesetzen nur dann verweigern, wenn das Lehn anicht auf mehrern Augen stehtv, d. h. wenn nicht eine gewisse Anzahl von Lehnsfolgern vorhanden und deshalb dem Lehnsherrn der freie Rückerwerb nahegelegt ist. Wie der Vasall bei der Veräußerung des Lehnsguts durch Rücksichten auf den Lehnsherrn und di Lehnsfolger beschränkt ist, so findet dies auch hinsichtlich der Schuldenbelastung statt. Die Schulden des Vasallen haften nämlich der Vermutung zufolge nur auf seinem Allodialvermögen, sodaß es eines besondern rechtlichen Grundes bedarf, wenn eine Schuld aus der Substanz des Lehns bezahlt werden und damit die Natur einer Lehnsschuld annehmen soll. Eine solche ist zunächst vorhanden, wenn die Rechte aus Billigkeitsgründen eine Verbindlichkeit von bestimmter Art als gesetzliche Lehnsschuld anerkennen, indem sie z. B. das zum Besten des Guts verwendete Geld, ingleichen die Kosten für das Begräbnis des Vasallen auf das Lehnsvermögen anweisen. Verbindlichkeiten des Vasallen können aber auch dadurch zu Lehnsschulden werden, daß sie der Herr und die Agnaten als solche anerkennen (verwilligte Lehnsschulden). Hierbei kommt es noch darauf an, ob jene zugleich auch dahin ihre Zustimmung geben, daß das Lehn für die Schuld verpfändet werde oder nicht. Eine besondere Art Lehnsschulden kann dadurch entstehen, daß der Vasall für die Einwilligung der Agnaten in die Veräußerung des Lehns oder dafür, daß sie das im Successionswege zu erlangende Lehn an die Land- oder Allodialerben abzutreten geloben, zum Besten der Agnaten ein Kapital auf das Gut eintragen läßt, welches sie entweder zur freien Verfügung von dem nachherigen Lehnsinhaber ausgezahlt erhalten, oder für das sie in alle Zeiten die Zinsen so beziehen, daß sie in dieses Recht wie in das Lehn selbst succedieren (Lehnsstamm). Hinsichtlich der Wirkungen der Lehnsschulden endlich sind dieselben insofern verschieden, als sie bald nur in Ermangelung eines hinreichenden Allodialvermögens, bald unbedingt aus dem Lehne getilgt werden. Für die Regel sind nur die Früchte oder der Ertrag des Lehns, welches deshalb namens der Gläubiger sequestriert wird, zur Bezahlung der Schulden zu verwenden, dafern nicht ein Pfandrecht am Lehn bestellt und hierdurch die Möglichkeit einer Subhastation des Guts gewährt ist. Noch verdient Erwähnung die Sonderung des Lehns vom Erber (vom Allodium). Diese macht sich dann nötig, wenn das zeither in der Person des Vasallen Vereinte an Verschiedene kommt, sodaß der eine das 3. ein anderer das freie Vermögen erhält, wie 3. B. wenn das Lehn dem Herrn anheimfällt oder an Agnaten des verstorbenen Vasallen gelangt, die hinsichtlich der Allodialerbschaft von nicht lehnsfähigen nähern Verwandten ausgeschlossen werden, ingleichen wenn zu dem Lehn⸗ oder Allodialvermögen oder hinsichtlich beider ein besonderer Konkurs ausbricht. Das Lehn hört auf Lehn zu sein, wenn das Ober⸗ und Nutzungseigentum in einer und derselben Person zusammentrifft, indem entweder der Herr zu seinem dominium directum noch das dominium utile hinzuerwirbt Ender Barall 3. B. mittels Kaufs, ingleichen wenn der Vasall, ohne daß lehnsfähige Successoren vorhanden sind, mit Tode abgeht, wo das Lehn eröffnet wird (Apertur) und heimfällt, oder indem der Vasall das Obereigentum an sich bringt (Appropriation). Litteratur. Roth, „Geschichte des Beneficialwesenso (Erlangen 1850); «Feudalität und Unterthanenverbando (Weim. 1863); Roth, Mecklenb. Lehnrechto (Rost. 1858); Waitz, «über die Anfänge der Vasallität‘ (Gött. 1856); Homeyer in seiner Ausgabe des „Sachsenspiegeld (Tl. 2, Bd. 2, Berl. 1844); Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechtsb (Bd. 2, 2. Aufl., erl. 1883); von Wilmowski, «Beiträge zum pommerschen Lehnrechto (Berl. 1870).