FeedLandsassen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Landsassen bildeten im Mittelalter eine Abteilung der Freien; später hießen so die Besitzer größerer Güter, namentlich insofern sie zu den Landständen gezählt wurden. Sofern der altertümliche Ausdruck gegenwärtig noch gebraucht wird, versteht man unter L. gewöhnlich die Forensen, d. i. solche, die einer bestimmten Gerichtsbarkeit oder auch Landeshoheit nur als Besitzer bestimmter, unter derselben belegener Grundstücke untergeben sind, ihren Wohnsitz aber und ihr Forum in allen übrigen Angelegenheiten anderwärts haben. Man unterschied den vollkommenen und unvollkommenen Landsassiat. Mit jenem bezeichnete man das Rechtsverhältnis, infolge dessen der, welcher ein Grundstück in einem andern Staate besitzt, auch in persönlichen Rechtssachen vor den Gerichten dieses Staates belangt werden kann. Dasselbe ist lehnrechtlichen Ursprungs. Der unvollkommene Landsassiat besteht darin, daß der Besitzer nur verpflichtet ist, bei dem Gerichte der belegenen Sache auf dingliche, diese selbst betreffenden Klagen sich einzulassen, während er hinsichtlich aller bloß persönlichen Forderungen lediglich bei dem Richter seines Wohnortes Recht zu leiden hat. Dieser letztere geht jetzt auf in dem Gerichtsstand der belegenen unbeweglichen Sache. Aus dem vollkommenen Landsassiat ist nach geltendem Recht der Gerichtsstand des Vermögens hervorgegangen. (Deutsche Civilprozeßordnung, S§. 24 und 25. S. Gerichtsstand.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 786Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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