Lehrherrn ein Lehrgeld bezahlen. Unter der Herrschaft des Zunftwesens war genau für die einzelnen Gewerbe vorgeschrieben, welche Bedingungen für die Einschreibung als L. zu erfüllen seien, wie lange die Lehrzeit dauern sollte, unter welchen Bedingungen die Freisprechung des L., d. h. die Aufnahme desselben als Geselle und die Ausstellung des
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 909Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei