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Recht & StaatBrockhaus 1882

Lehrbriefs erfolgen sollten u. s. w. In der Verfallzeit der Zünfte knüpften sich an diese Bestimmungen viele Mißbräuche, namentlich zu dem Zwecke, die Konkurrenz im Gewerbe möglichst zurückzuhalten. In der neuern Zeit haben übrigens vielfach die Arbeiter in den Großbetrieben, namentlich z. B. die engl. Gewerkvereine, in gleicher Absicht auf die Einhaltung einer längern Lehrzeit und eine gewisse Beschränkung der Zahl der L. hingewirkt. Seit dem Siege des Prinzips der Gewerbefreiheit ist die Regelung des Lehrlingsverhältnisses im wesentlichen der freien Vereinbarung der Beteiligten überlassen worden; doch tritt in den neuesten Abänderungen der deutschen Gewerbegesetzgebung die Tendenz hervor, den freien Innungen (s. d.) einen maßgebenden Einfluß auf dasselbe zu gewähren. Die Gewerbeordnung führt im §. 126 die allgemeinen Pflichten des Lehrherrn gegen den L. auf und erklärt im §. 127, daß der L. der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Stellvertreter des letztern gegenüber zur Folgsamkeit verpflichtet sei. Das Lehrverhältnis kann (§. 128), wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden, nach dieser Probezeit aber ist die Auflösung nur in den in der Gewerbeordnung angegebenen Fällen zulässig. Verläßt der L. widerrechtlich die Lehre, so kann, falls der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist, der Meister ihn durch die Polizeibehörde zur Rückkehr anhalten und sogar zwangsweise zurückführen lassen, zu welchem Zwecke die Polizeibehörde befugt ist, Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 5 Tagen anzudrohen (§. 130). Löst der Lehrherr, weil der L. ihn unbefugt verlassen, das Lehrverhältnis auf, so kann er eine Entschädigung verlangen, für die der Vater des L. und der Arbeitgeber, der ihn verleitet oder unter Kenntnis der Sachlage in Arbeit genommen hat, mithaftet G. 133). Die L. sind, wie alle Arbeiter unter 21 Jahren (S. 107), zur Fuhrung eines Arbeitsbuchs verpflichtet. Gewerbtreibende, die sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, dürfen keine L. unter 18 Jahren halten S. 106). Den nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (SS. 97 fg.) konstituierten Innungen ist speziell auch die Aufgabe zugewiesen, für die Regelung des Lehrlingswesens und die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der L. zu sorgen und ferner gewerbliche Streitigkeiten zwischen ihren Mttgliedern und ihren L. an Stelle der sonst hierzu bestimmten Gemeindebehörden zu entscheiden. Außerdem kann die höhere Verwaltungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen bestimmen, daß solche Streitigkeiten auch mit Lehrherren, die nicht zur Innung gehören, der Entscheidung derselben unterstellt werden, und daß von der Innung erlassene Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens auch für nicht zu derselben gehörende Lehrherren Geltung haben sollen. Zu diesen Bestimmungen des §. 100 e ist 1884 die bereits früher in Vorschlag gebrachte dritte hinzugekommen, daß den nicht zur Innung gehörenden

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 909Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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