Herault de Sechelles (Marie Jean), Mitglied des franz. Nationalkonvents, geb. zu Paris 1760, Advokat am Pariser Parlament, seit der Revolution Mitglied des Cassationshofs, Deputierter in der Gesetzgebenden Versammlung, darauf im Konvent, wo er sich als fanatischer Anhänger der revolutionären Strömung zeigte. Im Sept. 1792 war er Präsident der Versammlung. Darauf hielten ihn Kommissionsreisen nach Colmar und in die südl. Departements von Paris entfernt, sodaß er in dem rProzeß des Königs nicht mit votierte. Im Mai 1793 half er die Girondisten stürzen, präsidierte edem Konvent August 1793, arbeitete am neuen „Konstitutionsentwurf, wurde Mitglied des Wohl⸗ „fahrtsausschusses, überwarf sich aber schließlich doch mit Robespierre, der ihn als Dantonisten 17. März r1794 anklagen und 5. April hinrichten ließ. Herausgeber ist nach dem Reichspreßgesetz vom 17. Mai 1874, §S§. 6 und 21, sowohl der Verfasser einer ganzen Druckschrift, als auch derjenige, welcher eigene und fremde Geistesprodukte, oder nur letztere nach einem bestimmten Plan zum Druck und zur Veröffentlichung bringt. Die Druckschrift „muß eine nicht periodische sein. Bei periodischen Druckschriften heißt dieselbe Person Redacteur. Der Name des H. muß auf der Druckschrift dann genannt sein, wenn dieselbe im Selbstverlag erscheint und der Verfasser sich nicht nennt. Der H. wird öfters Verfasser der Druckschrift sein, soweit es sich nicht um Herausgabe von Sammelwerken oder Werken verstorbener Autoren handelt. Er kann auch Drucker und Verleger sein. Hiernach bestimmt sich seine Verantwortlichkeit für den Thatbestand einer strafbaren Handlung, welcher durch den Inhalt begründet ist. Nach §. 21 des Reichspreßgesetzes bleibt die Bestrafung der Verleger, Drucker, Verbreiter ausgeschlossen, wenn sie den H. der Druckschrift nachweisen. Die §88. 18, 19 geben die Strafen an, welche zufolge Nichtbeachtung des .6 eintreten. Rücksichtlich der Bestimmung des 41 des Reichsstrafgesetzbuchs ist anzunehmen, daß der Ausdruck &Herausgebero auch den «Redac⸗