FeedHereditas
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hereditas hat im röm. Recht eine dreifache Bedeutung. Zunächst heißt H. das Vermögen eines Verstorbenen, welches Gegenstand der Erbfolge ist, der Nachlaß; sodann die rechtliche Stellung des Erben, in welche dieser durch Annahme der Erbschaft eintritt (sog. subjektive Bedeutung von H.); endlich das Recht, Erbe zu werden. In dem erstern und geläufigsten Sinne umfaßt H. noch die Passiva des Verstorbenen, welche der Erbe also mit den Aktiven zu übernehmen genötigt ist, wenn er nicht noch auf die Aktiva zu verzichten vorzieht.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 134Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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