Holtzendorff (Franz von), ausgezeichneter Kriminalist, geb. 14. Okt. 1829 zu Vietmannsdorf in der Ukermark, erhielt seine Gymnasialbildung zu Schulpforta und widmete sich seit Ostern 1848 zu Berlin, Heidelberg und Bonn jurist. Studien. Nachdem er 1852 promoviert, trat er in die Gerichtspraxis ein, der er vier Jahre hindurch angehörte. Seit 1857 lehrte er dann als Privatdocent, seit 1861 als außerord., seit 1873 als ord. Professor an der Universität zu Berlin. Im Herbst 1873 folgte H. einem Ruf als ord. Professor der Rechtswissenschaft nach München. Den Mittelpunkt seiner Bestrebungen bildet die Bekämpfung der Todesstrafe, sowie die Reform des Strafwesens und der Gefängnisanstalten, deren Zustände er auf vielfachen Reisen ins Ausland kennen zu lernen suchte. Von H.s wissenschaftlichen Arbeiten sind hervoruheben: «Franz. Rechtszustände, insbesondere die esultate der Strafgerichtspflege in Frankreich und die Zwangskolonisation von Cayenney (Aalt 1859), „Die Deportation als Strafmittel in alter und neuer Zeit v — 1859), «Das irische Gefängnissystem, insbesondere die Zwischenanstalten vor Entlassung der Sträflinger (Lpz. 1859), Die Kürzungsfähigkeit der Freiheitsstrafen (Lpz. 1861). Später erschienen Die Reform der Staatsanwaltschaft in Deutschlando (Berl. 1864), „Die Umgestaltung der Staatsanwaltschaft vom Standpunkt unabhängiger Strafjustizo (Berl. 1865) und «Kritische Untersuchungen über die Grundsätze und Ergebnisse des irischen Strafvollzugso (Berl. 1865). Mit den kleinern Schriften Gesetz oder Verwaltungsmaxime 2v (Berl. 1861), «Die Brüderschaft des Rauhen Hauses, ein prot. Orden im Staatsdiensto (1. bis 4. Aufl., Berl. 1861) und 4Der Bruderorden des Rauhen Hauses und sein Wirken in den Strafanstalteno (1. u. 2. Aufl., Berl. 1862) griff H. die unter Leitung Wicherns stehende Gefängnisverwaltung Preußens unmittelbar an und veranlaßte dadurch den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 2. Okt. 1862, durch welchen die Regierung aufgefordert ward, die Verträge mit dem Kuratorium des Rauhen Hauses bei deren Ablauf nicht wieder zu erneuern. Von seinen größern litterarischen Arbeiten sind noch hervorzuheben: «Die Prinzipien der Politiko (2. Aufl., Berl. 1879), die «Encyklopädie der Rechtswissenschafto (4. Aufl., 4 Bde., Lpz. 1882), das Handbuch des deutschen Strafrechts v 4 Bde., Berl. 1871 — 77), (Das Verbrechen des ordes und die Todesstrafey (1875), «Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts v (Berl. 1877 fg.), „Ein engl. Landsquirey (Stuttg. 1877), „Schott. Reiseskizzen (Bresl. 1882), Zeitglossen des gesunden Menschenverstandes“ (Münch. 1884). Von 1861 bis 1874 gaber dieAllgemeine deutsche Strafrechtszeitungo, seit 1866 in Gemeinschaft mit Virchow die eSammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträger, seit 1872 mit W. Oncken die „Deutschen Zeit- und Streitfrageno und seit 1871 das «Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege des Deutschen Reichso heraus. An der Begründung des aclen des Juristentags (1860), der berliner Volksküchen, des Lette-Vereins für Förderung der Erwerbsfähigkeit und höhern Bildung des weiblichen Geschlechts, des Deutschen Prote— stantenvereins und des Vereins für Verbreitung von Volksbildung, der Bluntschli-Stiftung für allgemeines Staatsrecht und Völkerrecht hat H. hervorragenden Anteil. H. war einer der Präsidenten des internationalen Gefängniskongresses zu London (1872) und des Völkerrechtsinstituts (Münch. 1883). Im Dez. 1874 trat er als Verteidiger des Grafen Harry von Arnim auf, 1883 als Anwalt der rumän. Regierung gegenüber dem londoner Traktat vom 10. März 1883 (in einem Gutachten: KRumäniens Uferrechte an der Donaub, Lpz. 1883).