Juris quasi possessio (lat.), Quasibesitz, Rechtsbesitz nennt man den dem „Sachbesitzv gegenüberstehenden Besitz, welcher nicht, wie der letztere, das Objekt der thatsächlichen Rechtsausübung in dessen sämtlichen Beziehungen, sondern nur in einzelnen derselben umfaßt, z. B. Besitz (Ausubung) einer Wegegerechtigkeit, einer Hypothek (gegenüber dem Sachbesitz, körperlicher Innehabung des ganzen Grundstücks). Auch der Besitz an Forderungsrechten wird zur Juris quasi possessio gezählt. Der Sachbesiz hat es mit körperlichen Sachen, die Juris quasi possessio mit unkörperlichen zu thun.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 936Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei