FeedInteresse (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Interesse (lat.), d. h. daran gelegen sein, bezeichnet, im Gegensatze von Gleichgültigkeit, den Anteil, welchen man an einer Sache nimmt, und in Hinsicht des Gegenstandes selbst den Wert und die Wichtigkeit, die er für uns hat. Dem sinnlichen Menschen ist nur das Sinnliche, der Nutzen und Gewinn, interessant, und man nennt daher diesen Anteil J. im niedern Sinne und den Gewinnsüchtigen selbst einen interessierten Menschen. Nicht minder hat jeder Stand, jede Lebensart, jedes Geschlecht ein eigentümliches J. Davon unterscheidet man das, was allen Menschen interessant sein sollte, weil es an sich Wert hat. Interessant in dieser Bedeutung ist das, was vornehmlich den Geist beschäftigt, insbesondere das, was sich auf die Menschheit und deren Bestimmung bezieht. In diesem Sinne erhebt sich das wissenschaftliche, ästhetische, sittliche und religiöse J. über alle andern Arten desselben. J. im juristischen Sinne, id quod interest, heißt der Nutzen oder Schaden, welchen jemand bei der Handlung eines andern oder irgend einem Ereignisse hat. Dieses J. ist ein bloß faktisches, wenn es zufällig aus der rechtmäßigen Handlung eines andern, sowohl eines Einzelnen als des Staats, entsteht; es ist ein rechtliches, wenn auf seiten des Handelnden eine Verbindlichkeit vorhanden war, die Handlung selbst als schädlich zu unterlassen oder doch mit Vorsicht zu üben, und in dieser Beziehung hat dann der Beschädigte ein rechtliches J. bei der Sache. Das I. faßt dreierlei in sich: 1) die bloße Erhaltung des Bestehenden, die Rückgabe oder den Ersatz des Werts einer weggenommenen oder beschädigten Sache; 2) den positiven Verlust, welchen jemand außer diesem Werte noch erlitten hat (damnum emergens); 3) den Gewinn, welchen er ohne die beschädigende Handlung würde gemacht haben

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 632Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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