FeedAdmiralität
Recht & StaatBrockhaus 1882

Admiralität nennt man das Kollegium, welches, aus den Spitzen der Seebehörden eines Staats zusammengesetzt, als die höchste Instanz für die nautischen Angelegenheiten des Landes thätig ist. In England ist die A. zugleich das Marineministerium, und in den Bereich ihrer Wirksamkeit gehört nicht nur die Kriegsmarine, sondern auch das Lotsen⸗, Leuchtfeuer⸗, Navigationsschulen-und Betonnungswesen sowie die Fischerei auf offenem Meere. Ein Ahnliches findet in Holland, Frankreich, Norwegen-Schweden und Dänemark statt. Die Kompetenzen der deutschen A. erstrecken sich noch nicht so weit, jedoch ist sie bereits die Oberbehörde für die hydrogr. und meteorolog. alls nantichen und damit der Anfang gemacht, alle nautischen Fächer ihr unterzuordnen. Die deutsche A. hat ihren Sitz in Berlin und ihr Chef den Rang eines Ministers. lität oder einem Marineministerium beigeordnete Gerichtshof, welcher über die beim Seewesen entstehenden Streitigkeiten entscheidet. In Staaten, welche eine Kriegsmarine besitzen, ist dieses Gericht hauptsächlich nur in Kriegszeiten thätig, um über die Wegnahme von Schiffen, Rechtskräftigkeit und Bruch einer Blokade u. s. w. abzuurteilen. Das Gericht führt dann auch den Namen Prisengericht. In einigen Staaten, die keine Kriegsmarine haben, wie z. B. in den Hansestädten, entscheidet das A. als höchste Instanz für die Schiffe der Handelsflotte, in Havariesachen, Strandungen u. dgl.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 155Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 7

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6