Antrag (Offerte) bezeichnet im Privatrechtsverkehr eine einseitige Willenserklärung, durch welche der Antragende (Offerent) einen andern um seine Zustimmung zu einem bestimmten Vertrage (Acceptation) ersucht. Sobald b. H. Zustimmung erfolgt, ist der Vertrag perfekt, d. h. von den rechtlichen Folgen einer Willenseinigung begleitet. Wo nun die beiden Vertragschließenden (Offerent und Acceptant) ihre Erklärungen in unmittelbarer, beiderseitiger Gegenwart austauschen, wird über die Frage, in welchem Zeitpunkt die Perfektion eines Vertrags eingetreten ist, sowie darüber, ob der Acceptant im Augenblicke der Abgabe seiner Annahmeerklärung noch zu derselben berechtigt war, selten Zweifel entstehen. Viel häufiger aber bieten sich hierüber Zweifel dar bei den sog. Verträgen unter Abwesenden, d. h. bei denjenigen, welche durch Boten, Briefe, Telegramme u. dgl. geschlossen werden. Es gibt über den Moment der Perfektion des Vertrags verschiedene Ansichten. Nach der einen ist jede Erklärung, sowohl A. als Annahme, erst von dem Moment ab unwiderruflich, in welchem sie zur Kenntnis des andern Kontrahenten gelangt, der A. erst in dem Moment, wo derjenige, an welchen er gerichtet ist, ihn angenommen hat, ohne daß es im letztern Falle jedoch noch des Eintreffens der Annahme beim Offerenten bedurfte. Nach der andern Meinung ist der A. nur so lange widerruflich, bis der Adressat davon Kenntnis genommen hat, die Annahme sogar nur bis zur ernstlichen Entäußerung derselben. — Damit übrigens die Annahme nicht zum Nachteil des Antragstellers verzögert werde, so wird im Gebiete des gemeinen deutschen Falle. angenommen, der Richter Huie im einzelnen Falle, sofern nicht der Offerent selbst schon seine Offerte ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeit abgegeben hat, aus den Umständen zu ermitteln, wie lange verständigerweise angenommen werden könne, daß der Offerent sich an seine Offerte habe binden wollen. Für den Handelsverkehr ergibt sich sogar die Notwendigkeit, hierfür feste Grenzen zu stecken. Deshalb verordnet der Art. 318 des Deutschen Handelsgesetzbuchs, eine Vertragsofferte aunter Gegenwärtigenb, d. h. bei unmittelbarem Zusammensein der beiden Interessenten, müsse sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen A. nicht länger gebunden sei. Bei einem A. aunter Abwesendeno aber soll nach Art. 319 desselben Gesetzbuchs der Antragende nur bis zu dem Zeitpunkte gebunden sein, in welchem er bei ordnungsmäßiger der settern Absendung der Antwort den Eingang der letztern erwarten darf. Ahnliche Vorschriften enthält schon das preuß. Allgemeine Landrecht. —* Die Annahme einer Vertragsofferte kann übrigens, sofern nicht positive Formvorschriften entgegenstehen, sowohl durch ausdrückliche Erklärung als in 5 h. salche durch sog. konkludente Handlungen, d. h. solche Handlungen, aus denen sich der Wille des Handelnden mit Zuverlässigkeit ergibt, erfolgen. Im Handelsverkehr gilt sogar das bloße Schweigen auf einen Auftrag, welchen ein Kaufmann dem andern bei bestehender dauernder Geschäftsverbindung, oder wenn sich der Beauftragte zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, erteilt, als Hundetsae des Auftrags. (Art. 323 des Deutschen Handelsgesetzbuchs.) Eine bedingte Annahme gilt als Ablehnung des A., verbunden mit einem neuen A.; denn A. und Annahme müssen sich streng decken. Die im Handel gebräuchliche Versendung von Preiscouranten und die meisten Geschäftsannoncen enthalten noch keine Vertragsofferte, sondern erklären nur die Aufforderung des Einsenders an das Publikum, ihm erst ihrerseits Vertrags⸗ (meist Kauf⸗) Anträge zu stellen. Im parlamentarischen Leben nennt man A. eine bestimmt formulierte Anregung zur Fassung eines parlamentarischen Beschlusses. Man unterscheidet materielle oder sachliche und formelle oder sog. geschäftsleitende Anträge. Die letztern bezwecken lediglich eine Einwirkung auf den Gang der Verhandlungen (3. B. der. Taaesordniue Anträge wegen Festsetzung der Tagesordnung u. s. w.); bei den erstern ist es darauf abgesehen, daß die Versammlung (die Kammer, der Reichstag) materiell in einer bestimmten Angelegenheit sich entscheide. Wird ein materieller A. von der Versammlung angenommen, so wird er dadurch zu einem Willensausdruck der Versammlung selbst (der Kammer, des Reichstags) und soweit es sich um die Regelung irgendeiner materiellen Frage handelt, zu einem A. gegenüber dem oder den andern dann ein iolch Faktoren. Wo zwei Kammern sind, kann ein solcher A. nicht eher an die Regierung gebracht werden, als bis beide Kammern sich daruüber geeinigt haben. Einseitige Anträge der einen oder andern Kammer haben nur eine moralische Wirkung, können aber als Anregung zu neuen Vorschlägen dienen. Über die Formen und Bedingungen der Einbringung eines A. sowie über die verschiedenen Arten der Inbetrachtnahme oder Zurückweisung u. a. m. bestimmt die Geschäftsordnung. Gewöhnlich unterscheidet man zwischen selbständigen oder sog. Uranträgen und solchen, die bei Gelegenheit eines schon in Beratung befindlichen Gegenstandes (eines Urantrags oder eines Gesetzentwurfs) zu diesen gestellt werden. Letztere heißen auch Abänderungsanträge oder Amendements (s. d.).