FeedAnciennetät
Recht & StaatBrockhaus 1882

Anciennetät (frz. ancienneté, Dienstalter, Recht des längern Dienstes) bezeichnet in der Beamten⸗, namentlich in der militärischen Hierarchie die ie verleiht nach dem Dienstalter, die gewisse Rechte verleiht und einen bestimmten Rang gewährt. Sie bildet in den meisten Fällen die Basis der Beförderung, schließt aber weder bei besondern Vorzügen des Betreffenden sein schnelleres Aufsteigen in höhere Chargen noch bei geistigen oder körperlichen Gebrechen desselben sein Überspringen durch Hinterleute aus. (S. Avancement.) neillon (Charles), geb. 28. Iuie 1659 zu Metz, war zur Zeit des Widerrufs des Edikts von Nantes Advokat in seiner Vaterstadt. Nachdem er als Abgeordneter seiner reform. Mitbürger am franz. Hofe die Annullierung jenes Widerrufs nicht hatte erwirken können, wandte er sich nach Berlin, wo ihn der Kurfürst zum Richter und Direktor der sog. Rékugiés ernannte. Später war er Gesandter in der Schweiz. In den J. 1695—99 stand er in Diensten des Markgrafen von Baden-Durlach, kehrte jedoch hierauf nach Berlin zurück, wo er Historiograph des Königs und Polizeidirektor wurde. Er starb 5. Juli 1715 zu Berlin. Von seinen vielen Schriften sind zu erwähnen: Lirrévocabilité de Lédit de Nantes (Amsterd. 1688), Histoire de l'établissement des Français réfugiés dans les Etats de Brandebourgo (Berl. 1690) und „Histoire de la vie de Soliman IIo (Rotterd. 1706).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 615Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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