Armenverbände heißen diejenigen öffentlich rechtlichen Korporationen, die von Staats wegen als Organe der Armenpflege eingerichtet, verpflichtet oder anerkannt sind. Als zunächst verpflichtetes Organ erscheint in Deutschland der Ortsarmenverband der Gemeinde. Außer dem Ortsarmenverbande wird auf Grundlage des Reichsgesetzes vom 6. Darn 1870 die öffentliche Armenpflege durch Landarmenverbände ausgeübt. Letztere bilden gleichsam eine Konföderation von örtlichen Verbänden, deren Mittel in ihrer Vereinzelung unzulänglich sein würden. In der Regel umfassen die Landarmenverbände eine Mehrzahl von Ortsarmenverbänden, doch bilden einzelne große Städte, wie Berlin, Breslau, War die A für sich allein Landarmenverbände. Für die Abgrenzung der Landarmenverbände ist nicht das formale Prinzip bestimmter Verwaltungseinheiten, sondern das praktische Bedürfnis einer zweckmäßig verteilten Armenpflege maßgebend; daher in Preußen die Landarmenverbände teils mit den Grenzen der Provinzen (Brandenburg, Hannover, Pommern, Posen, Rheinprovinz, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Ost⸗ und Westpreußen), teils mit den Regierungsbezirken (Kassel, Wiesbaden), teils mit der Kreiseinteilung (Stadtkreis Frankfurt a. M.) zusammenfallen. Die Verwaltungskosten werden, wenn nicht unter den beteiligten Ortsarmenverbänden ein anderes vereinbart wurde, in den Landarmenverbänden auf die einzelnen Bezirke nach dem Maßstabe der Klassen⸗ und Einkommensteuer, der halben Grundsteuer und Gebäudesteuer in Preußen verteilt. Streitigkeiten zwischen mehrern A. bezüglich der Armenlast werden nicht im Verwaltungs⸗, sondern im Rechtswege entschieden. Ausschlaggebend sind dabei die reichsrechtlichen Grundsätze über den in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Juni 1870 zu beurteilenden Unterstützungswohnsitz. Außerhalb Preußen sind die Landarmenverbände in sehr verschiedener Weise gebildet, entweder so, daß die Landarmenverbände wesentlich kleinern Verwaltungsbezirken (Kreisen, Amtern, Oberämtern) entsprechen, wie in Süddeutschland, Meiningen, Waldeck, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, oder so, daß das Staatsgebiet einen einzigen Landarmenverband darstellt. Auch in England sah man sich genötigt, als die Mittel der Kirchspiele unzulänglich geworden waren, durch Zusammenlegung mehrerer Pfarreien größere Verbände (unions) zu bilden. Armenwesen. Der Begriff der Armut umfaßt nur diejenigen Personen, deren wirtschaftlicher Besitz zu ihrem Lebensunterhalte nicht ausreicht. Es gehören dahin einerseits die Erwerbsunfähigen, andererseits die hen Grunden welche aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht erwerben können oder wollen. Völlig verschieden davon ist das «Proletariato, welches seinen Lebensunterhalt erwirbt, aber durch die Knappheit der Lohnverhältnisse und andere wirtschaftliche Mißstände in Henn Familienleben verkümmert. Nach den Ursachen, welche bei den einzelnen Individuen die Armut hervorrufen, teilt man sie in unverschuldete und verschuldete Armut. Unmündige, welche kein Vermögen besitzen und ihren Ernährer verloren haben, Personen, welche ohne ihr Zuthun durch Krankheit und Unglücksfälle ihr Eigentum einbüßten und arbeitsunfähig wurden, Arbeiter, denen Landeskalamitäten die Erwerbsquellen verschließen, sind unverschuldet arm. Nicht überall ist die Armut gleich verbreitet. Wenig Arme gibt es z. B. bei wilden Volksstämmen in warmen Klimaten, in Ländern, welche sich vorzugsweise mit Ackerbau und Viehzucht beschäftigen, und wo die meisten Einwohner Grundbesitzer sind. Viele Arme dagegen finden sich überall da, wo die Bevölkerung stark angewachsen ist, die Industrie fast alle Hände in Anspruch nimmt, die Konkurrenz eine große Rolle spielt, der Grundbesitz in den Händen weniger liegt u. s. w. Stellt sich in einem Lande, sei es durch dauernde, sei es durch bent piele Men-Ursachen, ein Zustand ein, in welchem viele Menschen sich außer Stande sehen, sich den notwendigen Kustand Mast zu erwerben, so nennt man diesen Zustand Massenarmut, Pauperismus (s. d.). Auf die Armut wirken die Zeitereignisse oft mächtig ein. Bedeutende Veränderungen im Gewerbsbetriebe und im Gewerbswesen überhaupt, starke Vermehrung der Cirkulationsmittel, verbunden mit einer wesentlichen Erhöhung der Preise vieler Güter, Revolutionen und Kriege können in wenigen Jahren die Armut außerordentlich steigern. Die gesamte Thätigkeit zur Beseitigung der Armut faßt man unter der Bezeichnung Armenweseno zusammen. Zu diesem gehören alle diejenigen Maßregeln, welche das Entstehen der Armut verhindern sollen, die vorbeugenden Mittel; ferner diejenigen, welche die Armen und namentlich solche, welche ihre Armut verschuldet haben, zwingen sollen, sich mit eigenen Kräften ihre Lebensbedürfnisse zu verschaffen, die Maßregeln der Armenpolizei; drittens die Unterstützung der zeitig und dauernd erwerbsunfähigen Armen, die Armenpflege, sei sie nun öffentliche oder private Armenpflege, und endlich die Beseitigung der vorhandenen Armennot durch allgemeine Einrichtungen sehr verschiedener Art, wie z. B. Arbeitsanstalten, Armenkolonien, Auswanderung u. s. w. Was die Mittel zur Verhütung der Armut betrifft, so gehören zu ihnen alle diejenigen, welche den Volkswohlstand zu heben geeignet sind; alle Maßregeln, welche die körperliche, geistige und —— — Entwickelung der einzelnen Staatsbürger fördern, Kenntnisse und Geschicklichkeiten unter den arbeitenden Klassen, aus denen zumeist die Armen hervor56566 verbreiten, den Zutritt zu produktiven Bechäftigungen erleichtern, die Produktion kräftigen, ie bessere Verteilung der Güter ermöglichen und auf die Ausdehnung des Verkehrs hinwirken. Außer diesen entferntern Mitteln zur Verhütung der Armut gibt es aber auch andere näherliegende, z. B. die Sparkassen (s. d.), die verschiedenen, meist auf Gegenseitigkeit oder Versicherung beruhenden Unterstützungs⸗, Kranken⸗, Aussteuer⸗, Sterbe⸗, Altersvers orgungskassen, die Hilfs⸗ und Darlehnskassen und Pfandhäuser, welche Vorschüsse gegen Zins oder zinslos zur Aufrechthaltung des Nah-Wirten True leisten, freilich oft auch sehr nachteilig wirken können, die Arbeitsnachweisungsanstalten, welche Arbeitslosen Beschäftigung nachweisen, die Anstalten, welche den Armern den billigen Ankauf der Lebensbedürfnisse ermöglichen, die Unfallsversicherung u. s. w. Alle diese Mittel setzen aber freilich, wenn sie wirksam sein sollen, voraus, daß die Personen, welchen sie geboten werden, den festen Willen haben, sich vor der Armut zu schützen. Mit den Personen, welche diesen Willen nicht haben, beschäftigt sich die Armenpolizei. l Zweck ist, diejenigen, welche durch eigene Verschuldung arm sind und die Verschuldung fortsetzen, durch Verbote und Zwangsmaßregeln zur Erwerbung des eigenen Unterhalts und des ihrer nächsten Angehörigen anzuhalten. In erster Linie hat es die Armenpolizei zu thun mit Bettlern, arbeitsscheuen Vagabunden, sittlich verwahrlosten Kindern u. s. w. In der Regel ist dabei der Armenpolizei das Recht zugesprochen, die bestraften Bettler und Landstreicher nach Abbüßung ihrer Strafe auf Monate und Jahre in Besserungsanstalten und Arbeitshäuser (s. .N zu verweisen und sie dort zu regelmäßiger Arbeit anzuhalten und an dieselbe zu gewöhnen. Außerdem darf sie dieselben in ihre Heimatsgemeinde zurückschicken und die Entfernung aus derselben untersagen. Ebenso ist ihr die Befugnis erteilt, sittlich verwahrloste Kinder, mögen dieselben bereits bestraft sein oder nicht, in für diesen Zweck errichteten Erziehungsanstalten (Rettungshäusern) behufs ihrer Erziehung unterzubringen. ö Vorzugsweise beschäftigt sich mit den Armen die öffentliche Armenpflege. In der Regel liegt dieselbe in der Hand der Gemeinde, welcher die Armen angehören, seltener in der Hand von Korporationen und Genossenschaften, denen eine gesetzliche Verpflichtung obliegt. Fast allgemein ist die Verpflichtung des Staats und der Gemeinden zur Gewährung der Armenunterstützung anerkannt. Die öffentliche Armenpflege hat sich in der Regel nur mit den ganz oder teilweise erwerbsunfähigen Armen zu beschäftigen. Zu den Bebrader welde Armen gehören in erster Linie arme Kinder, welche elternlos (Waisen), oder deren Eltern für sie ausreichend zu sorgen nicht im Stande sind oder diese Pflicht versäumen. Für die Existenz solcher Kinder hat die öffentliche Armenpflege ganz und gar oder nur teilweise einzutreten. Das erstere ist der Fall bei den armen Waisen, mit welchen sich die Waisenflege, als Zweig der Armenpflege, beschäftigt, indem sie dieselben in eigenen Anstalten (Waisenhäusern, s. d.) unterbringt und erzieht oder geeigneten Familien als sog. Kostkinder gegen Entschädiung zur Unterhaltung und Beköstigung anvertraut. Ahnlich wird mit Findelkindern verfahren, für welche 6.5 und da eigene Anstalten, die sog. Findelhäuser (s. d.), bestehen. Ebenfolls erwerbsunfähig sind auch die Geihesden welche im hohen Alter stehen, und die Geisteskranken, für welche weder Angehörige, noch, im Mangel einer Versicherung, Kassen zu Derc haben. alten werden in Armenhäuser, ersorgungsanstalten, Hospitäler u. s. w. aufgenommen oder durch Geld unterstützt; letztere in Irrenhäusern untergebracht. Für die armen hilflosen Kranken sind Krankenhäuser fast überall vorörnd bringt man sie in Familien unter, so orgt die Armenpflege fsür Wohnung, Unterhalt, Pflege, ärztliche Behandlung und Arznei. Zu den teilweise Erwerbsunfähigen dagegen gehören diejenigen Personen, welche durch Körperschwäche, Gebrechen, Kränklichkeit, herannahendes Alter u. s. w. nur einen Teil ihres Unterhalts zu beschaffen vermögen. Bei ihnen tritt die Armenpflege nur ergänzend ein, und zwar gewährt sie nur so viel, als mit Rücksicht auf den vorhandenen oder mö lichen Erwerb noch notwendig erscheint. Teilweise Unterstützungen müssen auch arbeitsfähigen Personen, welche ihre Familie nicht durchzubringen vermögen, z. B. Witwen mit erwerbsunfähigen Kindern, zugestanden werden. Während alle diese Unterstützungen in der Regel fortdauernde sind, werden andere nur zeitweise geleistet, z. B. bei der Krankheit des Tatgewon naluc oder mehrerer Familienglieder, infolge von Unglücksfällen u. s.w. Nur in Ausnahmefällen werden von der Armenpflege auch arbeitsfähige Personen berücksichtigt. Es geschieht dies, wenn dieselben, aller Bemühungen ungeachtet, Arbeit nicht zu finden vermögen. Der Nachweis, daß die Bemühung vergeblich und daß Arbeitsscheu nicht vorliege, muß indes geführt sein, und überhaupt wird diese Art Unterstützung im ganzen nur dann zugelassen, wenn infolge von Landeskalamitäten die Produktion daniederliegt. Doch auch in diesem Falle wird in manchen Ländern, z. B. in England, die direkte Armenunterstützung nicht gewährt, sondern der Eintritt in ein Werkhaus Waf house), welches die Poder Armen beschäftigt und unterhält, gefordert. (S. Arbeitshäuser.) Ein sehr bedeutsamer Zweig der Armenpflege ist die Armenschulpflege, deren Zweck dahin geht, die Schulbildung der Kinder der Armen einzuleiten und zu überwachen. (S. Armenschulen.) „Die Bedingungen der Armenunterstützung und die Formen der Armenpflege werden am zweckmäßigsten durch eine Armenordnung bestimmt und geregelt. Dieselbe setzt fest, wer als arm anzusehen, welche Unterstützungen den einzelnen Kategorien der Armen und wie sie gewährt werden sollen, welche Behörden an der Spitze der öffentlichen Armenpflege stehen, durch welche Organe (Armenpfleger, Armenkommissionen) die Bedürftigkeit ermittelt und die Armenunterstützung verteilt werden soll, wie die öffentlichen Anstalten, welcher sich die Armenpflege bedient, organisiert und geleitet werden, wie die erforderlichen Mittel zu beschaffen seien, wer verpflichtet ist, einzelnen Klassen der Armen (z. B. als Anverwandter, Berufsgenosse) zu Hilfe zu kommen, u. s. w. Die Kosten der öffentlichen Armenunterstützung werden entweder durch besondere Armensteuern aufgebracht oder aus dem regelmäßigen Budget der Gemeinden, beziehungsweise des Staats, bestritten. Letzteres ist unzweifelhaft das Richtige. Besondere Armensteuern dagegen schwächen auf seiten der Steuerzahler den Trieb zur Privatwohlthätigkeit und erwecken auf seiten der Armen die Idee eines persönlichen Rechtsanspruchs auf Unterstützung. Die Bezeichnung »Armentaxe ist den Engländern entlehnt, welche die Kosten der Armenpflege vorzugsweise durch Armensteuern zu beschaffen pflegen. Die engl. Armentaxe wurde schon früh in den einzelnen Kirchspielen eingeführt und durch ein Statut der Königin Elisabeth 1563 geregelt. Anfänglich gering, un 3 sie fortwährend an und erreichte in der neuern Zeit mit der Entwickelung der größern Städte und der Industrie eine fast erschreckende Höhe. Sie betrug im J. 1831 nicht weniger als 8280000 Pfd. St.; doch sank sie infolge einer Parlamentsakte, welche große Mißbräuche in der Armenpflege abschaffte, im J. 1837 auf 4044 741 Pfd. St., ist aber seitdem, aller Anstrengungen ungeachtet, und obschon die Werkhäuser viele Arme abschrecken, wieder gestiegen; sie betrug 1840 für England und Wales 6242571 Pfd. St., stieg bis 1850 auf 7500495 Pfd. St. und erreichte 1877 die Summe von 12 948 174 Pfd. St. Die schott. Armentaxe stieg in dem Zeitraume seit 1846 von 306 044 Pfd. St. auf 869217 Pfd. St. im J. 1877. Die irische Armentaxe hatte ihren höchsten Stand 1850 mit 2084 290 Pfd. St. und betrug 1877 nur noch 991775 Pfd. St. Die Gesamtzahl der 1878 in England und Wales unterstützten Personen erreichte die Ziffer von 742 703, unter denen sich 97 927 körperlich tüchtige und erwachsene Personen befanden. In Bezug auf die Beteiligung des Gemeinde⸗ und des Staatsbudgets ist ganz allgemein der Grundsatz anerkannt, daß der Schwerpunkt der Armenlast in den Gemeinden oder in Gemeindeverbänden zu liegen hat, während der Staat, dem die Organisation und überwachung des gesamten A. obliegt, aus seinem Budget nur ergänzend nachhilft. Die Privatarmenpflege wird sich, wenn sie wahrhaft wohlthätig wirken soll, immer den durch die staatliche Armenpolitik gegebenen Schranken anbequemen müssen, während diese ihr ernstliches Augenmerk darauf zu richten hat, der Privatwohlthätigkeit nicht nur nicht störend und hemmend entgegenzuwirken, sondern stets den engsten Zusammenhang mit ihr und deren ausgiebigste Ergänzung zu suchen und zu bewahren. Die öffentliche Armenpflege muß sich in der Regel auf das Notwendigste und Dringendste beschränken, während doch darüber hinaus gar vieles erforderlich und wünschenswert erscheint, was nur durch * Mildthätigkeit, wenn au inetwegt durch blindes Almosengeben, erreichbar ist. Ohne organisatorische Einrichtungen wird die Privatarmenpflege fast immer so gut wie wirkungslos bleiben. Dazu drängt schon der Umstand, daß für solche Einrichtungen sich verhältnismäßig leichter Teilnahme im Publikum erwecken läßt als für Almosenspenden. Bisher sind beispielsweise durch die Privatarmenpflege und Privatwohlthätigkeit Einrichtungen mit Rücksicht auf die Jugend, Krippen- und Säuglingsbewahranstalten, Sonntags⸗, Nachhilfe⸗ und Erwerbsschulen, Anstalten zur Versorgung mit Schulbüchern und Bekleidung, Taubstummen- und Blindeninstitute, für ältere Leute dagegen Arbeits⸗ und Arbeitsnachweisungsanstalten, Leih- und Rentenanstalten, Wasch⸗ und Badehäuser, Rettungsinstitute und Vorschußkassen, Suppenanstalten, . zur billigen Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Baugesellschaften zur Herstellung guter Wohnungen und viele andere ähnliche Einrichtungen begründet worden. In der Regel wirkt die Privatwohlthätigkeit durch freie Vereine, welche sich für bestimmte Zwecke bilden; seltener sind allemeine Armenpflegevereine zu Stande gekommen. ußerdem beteiligen sich an ihr Korporationen und Genossenschaften, und namentlich haben in neuerer Zeit, an alte Einrichtungen aus der frühesten Zeit der Kirche anknüpfend oder erinnernd, auch in Deutschland die kirchlichen Gemeinden eine eigene kirchliche Armenpflege, welche die materielle Unterstützung mit sittlicher und religiöser Hebung verbindet, hervorzurufen gesucht. Aus der sehr umfänglichen Litteratur über das A. sind hervorzuheben: de Gerando, De la bienfaisance publique (4 Bde., Par. 1839); Buß, „System der gesamten Armenpflegey (3 Bde., Stuttg. 1843 — 46); Mohne, «Über Armen⸗ und Krankenpflege früherer Zeity (Karlsr. 1861); Kries, „Die engl. Armenpfleges (herausg. von Richthofen, Berl. 1863); Lentz, Des institutions de bienfaisance et de prévoyance en Belgiquep (Brüss. 1866); Emminghaus, «Das A. und die Armengesetzgebung in europ. Staateno (Berl. 1870); Rocholl, System des deutschen (Grasnelke) 250 (Berl. 1873).