FeedAusle ½7 der Wein
Recht & StaatBrockhaus 1882

Ausle ½7 der Wein, der aus den schönsten und reifsten Trauben, welche besonders gelesen und sortiert werden, gekeltert wird. Für Ausleseweine läßt man hneten., die beginnende Edelfäule der Beeren eintreten. (S. auch Ausbruch.) ů Sinne ist die Überlieferung eines Individuums von seiten des Aufenthaltsstaats an den verfolgenden Staat zu strafgerichtlicher Beurteilung und Behandlung. Die Fra e über Auslieferungspflicht und Asylrecht war früher in der Theorie und in der Praxis der Gesetzgebung 13 verschieden betrachtet und entschieden worden. In neuerer Zeit haben sich aber die Ansichten bedeutend genähert. Ein absolutes Asylrecht ist im Widerspruch mit dem allemeinen Interesse aller Völker, daß schwere Verrechen gestraft werden, und mit der wechselseitigen Verpflichtung aller Staaten, einander in der Handhabung der Gerechtigkeit behilflich zu sein. Eine absolute Auslieferungspflicht ist aber ebenso wenig ausführbar und empfehlenswert, solange die Handhabung der Justiz in den verschiedenen Staaten noch sehr verschieden und die Garantien für eine ute Rechtspflege noch ungleich und unvollkommen ind. Das Institut für Völkerrecht hat in der Sitzung zu Oxford 1880 sich meist einstimmig über folgende Hauptgrundsätze ausgesprochen, welche Ri. der heute geübten Staatenpraxis größtenteils entsprechen: Die A. wegen gemeingefährlicher Verrechen, die in beiden Staaten mit schwerer Strafe bedroht sind, ist auch ohne besondere Staatsverträge völkerrechtliche Pflicht; mit dem Vorbehalte selbständiger Prüfung des Falls durch den ausliefernden Staat und in der Voraussetzung einer geordneten und unparteiischen Justiz in dem Staate, welcher die A. begehrt. Die in vielen Gesetzen vor-Leen Zend Nichtauslieferung der Inländer hat einen genügenden Grund und darf nicht bis zur Straflosigkeit schwerer Verbrecher mißbraucht werden. Ausnahmsweise findet wegen polit. Verbrechen keine Pflicht zur A. statt, weil die Verfassungen der Staaten verschieden sind und es Sache jeden Staates ist, selber für sein öffentliches Recht zu sorgen, und weil die Garantien für eine unparteiische Rechtspflege während polit. Parteikämpfe geringer sind als bei der gewöhnlichen Strafjustiz. Sind aber polit. mit gemeinen Verbrechen verbunden, so wird die Weigerung der A. nicht schon durch diese Verbindung gerechtfertigt; wohl aber ist dieselbe nur bedingungsweise und mit Vorsicht zuzugestehen. Die A. ist sehr oft durch besondere Staatsverträge geregelt, nicht ohne acheener Widersprüche, sodaß ein allgemein gutgeheißener Rormalvertrag ich wünschbar erscheint. Das Deutsche Reich hat solche Auslieferungsverträge mit den Vereinigten Staaten von Amerika (22. Febr. 1868), Italien (31. Ott. 1871), Großbritannien (14. Mai 1872), Schweiz (24. Jan. 1874), Belgien (24. Dez. 1874), Luxemburg (9. März 1876), Brasilien (17. Sept. 1877), Schweden und Norwegen (19. ster, 1878) und Spanien (2. Mai 1878). Vgl. Heffter, Das europ. Völkerrechth (7. Ausg., bearb. von Geffcken, Berl. 1881). über A. der Deserteure s. Kartell.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 244Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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