FeedBande
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bande nennt man im Gegensatz zu Komplott die Vereinigung mehrerer Personen zur Verübung einer noch ungewissen Zahl von Verbrechen überhaupt oder einer gewissen Art. Während andere Gesetze Strafandrohungen gegen B. als solche enthalten (3. B. das französische und italienische in dem Begriff der Association de malfaiteurs), berücksichtigt das deutsche Reichs-Strafgesetzbuch die B. nur insofern, als die abandenmäßiger Verübung von Raub und Diebstahl nach den §88. 250 und 253 als qualifizierter Fall aufgefaßt wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 423Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 2

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6