Blutbann, die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod. Sie stand im Deutschen Reiche dem Könige zu, gelangte mit der Ausbildung der Landeshoheit aber auch an die Landesherren. Die geistlichen Territorialherren durften jedoch nach kanon. Recht den Blutbann nicht ausüben.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 200Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei