FeedDeprehension
Recht & StaatBrockhaus 1882

Deprehension, Ergreifung eines Verbrechers, ist der hauptsächlich neben dem forum delicti commissi (Ort und Gerichtsstand der begangenen That!) zur Anwendung kommende Kompetenzgrund für Aburteilung eines Verbrechens. Dieser Kompetenzgrund kam auf mit der Entstehung der Landeshoheit als eines eigenen Rechts, mit dem völkerrechtlichen Abschluß der Territorien, der unabhängigen, von besberten Interessen geleiteten Stellung der Landesherren gegenüber den einzelnen Gerichten und der mehr und 2 verschwindenden Staatseinheit. Von den neuern Gesetzgebungen erkennen einige das forum delicti commissi, domicilii und deprehensionis nebeneinander als Kompetenzgründe für alle strafbaren Handlungen an, andere kennen für im Inlande begangene Verbrechen nur das forum delicti commissi und domicilii, andere nur ersteres, indem sie die Zuständigkeit des Richters des Wohnortes und der eesrrnt auf die im Ausland beangenen Delikte beschränken, wobei dann das forum eprehensionis für Delikte der Ausländer gilt. Die Deutsche Strafprozeßordnung, §. 9, bestimmt, daß, wenn die strafbare Handlung im Auslande begangen und ein sonstiger Gerichtsstand nicht begründet ist, dasjenige Gericht zuständig sein — in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. Gleiches soll gelten, wenn eine strafbare Handlung im Inland begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen That noch der des Wohnsitzes ermittelt ist. (S. unter Auslieferung.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 64Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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