FeedDeserviten (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Deserviten (lat.), die Gebühren, welche dem Rechtsanwalt für seine mrer Ras zukommen. Die Grundsätze hierüber s. unter Rechtsanwalt. Deservitenjahr. Falls der Inhaber einer kirchlichen Pfründe stirbt, muß eine Auseinandersetzung bezüglich der ihm noch nicht ausgezahlten Einkünfte des letzten Dienstjahres (annus deservitus) zwischen der Pfründe und den Erben des Verstorbenen vorenommen werden. Diese Teilung erfolgt in der Weise, daß die von dem letztern schon verdienten, weil er in der betreffenden Periode funktioniert hat, aber noch nicht bezogenen Früchte die Masse des Deservitenjahrs ausmachen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 81Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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