Duplik ist im materiellen Sinne ein Umstand, welcher die Wirkung einer an sich begründeten Replik ausschließt, sich also zur Replik ebenso an Au wie die Replik zur Einrede, die Einrede zum Anspruch. Im formellen Sinne war D. im frühern schriftlichen Verfahren soviel wie Duplikschrift, der Schriftsatz des Beklagten, welcher im ersten Stadium des Civilprozesses, dem Stadium der Beaufce drevt dem Stadium des Schriftenwechsels, auf die Replikschrift des Klägers und in der Regel, als der vierte Schriftsatz, den Schriftenwechsel abschloß. Notwendig war ein solcher vierter Schriftsatz aber nur, wenn die Replikschrift selbständige thatsächliche auf die Menlt enthielt; er umfaßte die Erklärung auf die „De aber und etwaige D. im materiellen Sinne, die aber erfahrungsgemäß sehr selten sind; kamen sie vor, so war natürlich der Schriftenwechsel weiter fortzusetzen.