FeedEigenlehner
Recht & StaatBrockhaus 1882

Eigenlehner, auch Eigenlöhner, waren solche Personen, welche einen Bergbau mit eigener Handarbeit betrieben. Nach den frühern bergrechtlichen Bestimmungen konnten dieselben auch eine Gesellschaft bilden, nur durften mehr als acht E. zu einer solchen Gesellschaft nicht zusammentreten und mußten wenigstens vier davon die Bergarbeit mit eigener Hand verrichten. Auch stand es denselben zu, aus ihrer Mitte einem die Verwaltung des Berggebäudes als Lehnträger nach freier Wahl zu übergeben und mit dem Betriebe des Grubengebäudes zu betrauen, dafern von seiten der Bergbehörde die Persönlichkeit hierzu für geeignet befunden wurde. Trat der C. ganz allein auf oder nur mit einem Gesellschafter, so hieß er «Einspännero, nahm derselbe mehrere an, so hießen sie Gesellen und, im Gegensatze von Gewerken, Hauptgesellen. Die Vorrechte und Befreiungen, die der Eigenlehnerbergbau durch das Gesetz genoß, bezweckten, die Auffindung und Untersuchung nutzbarer Lagerstätten zu befördern und zu erleichtern und dadurch die Lust zum Bergbaubetrieb 0 erhöhen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 815Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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