FeedEinzelrichter sind diejenigen Richter
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einzelrichter sind diejenigen Richter, welche einzeln, jeder selbständig für sich, die gesamte Richterthätigkeit vollziehen, im Gegensatz zu den Kollegialgerichten, deren Wesen darin besteht, daß die Gerichtsbarkeit von mehrern gemeinschaftlich (als Kollegium) ausgeübt wird. E. eignen sich vorzugsweise für solche Sachen, welche ein besonders rasches und energisches Eingreifen, besondere Vertrautheit mit lokalen Verhältnissen, eine mehr direktive als entscheidende Thätigkeit erfordern; ferner für solche, zu deren Geringfügigkeit der Kosten⸗ und Kräfteaufwand kollegialer Thätigkeit im Mißverhältnis stehen würde. E. sind nach der deutschen Gerichtsverfassung die Amtsrichter. (S. Amtsgerichte und Gerichtsverfassung.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 840Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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