Erbschleicherei ist die Bemühung um eine Erbschaft unter Anwendung von widerrechtlichen oder unmoralischen Mitteln. Wird zu diesem Zweck ein Testament untergeschoben oder ein schon errichtetes vernichtet, so tritt die Strafe der Fälschung (s. d.) ein, während sich, wenn der Testator durch falsche Vorspiegelungen zu einem Letzten Willen vermocht worden ist, den er ohne diese Täuschung nicht errichtet haben würde, das Testament *7 der Behinderung der Willensfreiheit seines Urhebers wenigstens umstoßen läßt. Das bloße Einschmeicheln in die Gunst des Erblassers durch Vorspiegelung großer Anhänglichkeit und die Erregung oder Steigerung eines Zwiespalts zwischen dem Testator und dessen Angehörigen, um ihre letztwillige Ausschließung herbeizuführen, ist zwar als Beweis großer Habsucht und Gewisfenlo igkeit zu verabscheuen, aber nicht als Aufhebungsgrund gegen den Letzten Willen zu benutzen. Bei den Römern war die Jagd auf Erbschaften ein gewöhnliches Geschäft, und die Künste der Erbschleicher Gheredipetae) boten der Satire ergiebigen Stoff. Im Mittelalter mißbrauchte namentlich die Kirche ihren Einfluß auf um ihr Seelenheil besorgte Personen zur Erlangung reicher Erbschaften und Vermächtnisse und wußte den Widerstand des deutschen Rechts gegen Testamente von schwer Kranken und sonst ihrem Tode Entgegensehenden zu brechen.