Erbrezeß ist im preuß. Recht der Teilungsplan bei Auseinandersetzung einer Erbschaft, welche im Falle gerichtlicher Nachlaßteilung zum Schlusse des Verfahrens aufgestellt wird. Er ist den Beteiligten zur Vollziehung vorzulegen, wobei dieselben Erinnerungen geltend machen können; sind Mündel beteiligt, so muß er dem Vormundschaftsgericht unterbreitet werden. Der E. wirkt wie ein rechtskräftiges Erkenntnis, kann also durch Beifügung der Vollstreckungsklausel (s. d.) auch vollstreckbar gemacht werden und ist anfechtbar wie ein gerichtliches Urteil. Erfolgt ein E. nicht gerichtlich, sondern infolge von außergerichtlicher Auseinandersetzung der Miterben, so wirkt derselbe nur als Urkunde über einen Vergleich.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 255Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei