FeedErepticium
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erepticium, Ereptorium, bona ereptieia. Cs gibt im Erbrecht Gründe der sog. Erbunwürdigkeit (Indignität), welche, wenn in der Person eines Erben zutreffend, dem Fiskus des Staats oder andern Personen die Befugnis geben, dem unwürdigen Erben seinen Erbteil, selbst wenn er ihn schon erworben hat, abzunehmen, zu entreißen (eripere). Die solchem Zugriff unterliegende Erbschaft in der Hand des Unwürdigen heißt C. (S. Indignität.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 278Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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