Eroberung, d. h. die Erwerbung des Gebietes und des sonstigen öffentlichen Eigentums eines andern Staats durch die Gewalt der Waffen, begründet zunächst kein Recht, sondern bloß einen faktischen Zustand, der so lange dauert als die Gewalt, welche ihn hervorbringt. Nur die Maßregeln zur Fortseldft da der regelmäßigen Staatsverwaltung und selbst damit zusammenhängende Gesetzgebungsakte sind rechtsbeständig, weil sie dem dauernden Rechtszustande des besetzten Landes entsprechen und sich als eine Geschäftsführung für die behinderte verfassungsmäßige Gewalt ansehen lassen. Auch darf der Sieger alle Vorteile benutzen, welche er aus dem Besitz und der Verwaltung des eroberten Landes ziehen kann, um sich Schad oshaltung für die aufewendeten Kriegskosten, Mittel zur Fortsetzung des triegs und Sicherheit für die Behauptung der errungenen Gebiete zu verschaffen. Was den Übergang des faktischen Zustandes in einen rechtlichen anlangt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden. Entweder der besiegte Staat ist nicht gänzlich vernichtet, sondern besteht als völkerrechtliche Person noch fort. Alsdann verwandelt sich durch die im Friedensvertrage ausgesprochene Abtretung des eroberten Gebietes an den Sieger der De-facto-Zustand in einen rechtsbegründeten; in diesem Falle ist also nicht die C., sondern der völkerrechtliche Vertrag der Rechtstitel für den Sieger. Dies gilt z. B. hinsichtlich des Rechtes des Deutschen Reichs an Elsaß-Lothringen. Oder der besiegte Staat ist gänzlich vernichtet, sog. debellatio. Alsdann ist ein Pein densschluß mit demselben nicht möglich, weil ein solcher zwei völkerrechtliche Subjekte voraussetzt. In diesem Falle ist die Occupation des herrenlos gewordenen Staatsgebietes der völkerrechtliche Titel; der siegende Staat verwandelt gewöhnlich durch ein Gesetz den faktischen Zustand in einen rechtlichen. Beispiele aus neuester Zeit bieten die Annexionen von Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt.