FeedErzkämmerer
ReligionBrockhaus 1882

Erzkämmerer, s. unter Erzämter. Er ler, eins der Erzämter (s. d.) des alten Deutschen Reichs. Die Ausfertigung der königl. Urkunden und die Aufsicht über die königl. Schreiber lag am fränk. Hofe dem Referendarius ob; in der nachkarolingischen Zeit wurde dieser Titel aber durch den des Kanzlers verdrängt. Da die Kunst des Schreibens 130 nur den Geistlichen vertraut war, so waren sowohl die Kanzlisten wie die Vorsteher der Kanzlei (für letztere war die Bezeichnung «Kapelle » gebräuchlich) Kleriker, sodaß ein Schreiber geradezu elere genannt wurde. In den ersten Zeiten des Ostfränkischen (Deutschen) Reichs mangelte es an einer Organisation der königl. Hofkanzlei; erst Otto I. schuf hierin eine feste Ordnung. Er ernannte zum Kanzler zuerst seinen Bruder Brun, den spätern Erzbischof von Köln, und dann seinen Sohn Wilhelm, der Erzbis 4 von Mainz geworden war. Seit dieser Zeit blieb das in dauernd mit dem erzbischöfl. Stuhl von Mainz dauernder Verbindung, die fast bis zum Ende des Reichs dauerte. Nominell gab es im Deutschen Reich drei E., den Erzbischof von Mainz für Deutschland, den Erzbischof von Köln für Italien und den Erzbischof von Trier für Burgund (per Galliam et regnum Arelatense). Die beiden letztern Würden waren aber ohne alle praktische Bedeutung; es waren bloße Titulaturen, und ihre Fortführung beruhte wesentlich darauf, daß zu jeder Kurstimme ein Erzamt gehörte. 12 Mamf war das Kanzleramt des Erzbischofs von Mainz das einzige Erzamt, dem eine sehr hervorragende polit. und staatsrechtliche Bedeutung zukam. Er hatte schon im Mittelalter die Vorbereitungen zur Königswahl zu treffen, die Fürsten zu ihr durch Briefe einuladen, die Wahlverhandlungen 5 leiten und die rotokolle auszufertigen. Dieselben Funktionen lagen ihm ob, so ot ein Reichstag einberufen wurde und versammelt war. Ferner war er der Chef der königl. Kanzlei und ernannte und beaufsichtigte alle in derselben angestellten Beamten. Hieraus entwickelte sich allmählich eine Stellung des E., welche zu den eigentümlichsten Bestandteilen der Reichsverfassung gehörte. ö Der E. hatte den Vorrang vor allen Kurfürsten, er saß zur Rechten des Kaisers, er hatte den Vorsitz im Kurfürstenkollegium und die Keitung der allgemeinen Reichstagsangelegenheiten. Die mainzische Gesandtschaft am Reichstage in Regensburg wurde daher als Reichsdirektorium und der Gesandte als der Reichsdirektorialgesandte bezeichnet. Alle Eingaben, Schriftstücke u. s. w., die für den Reichstag bestimmt waren, mußten hier eingereicht werden und wurden von hier aus «zur Diktatur gebracht v, d. h. vervielfältigt und an die Gesandten der Stände verteilt. Auch die Prüfung der Legitimation der Gesandten erfolgte durch das Direktorium. Die Kanzlei des Reichstags wurde von Mainz besetzt; an der Spitze derselben stand der sog. Reichsdiktator, der den Schreibern die Ansagezettel u. s. w. diktierte. Demzufolge stand auch das ganze Archiv des Reichstags unter der Verwaltung des Erzbischofs von Mainz und wurde von ihm verwahrt oder eigentlich verwahrlost. Die Beschlüsse des Reichstags wurden vom E. im Original ausgefertigt, in der mainzischen Kanzlei ingrossiert, gesiegelt und in beglaubigten Abschriften den Ständen mitgeteilt. Dieselben Rechte und Pflichten wie hinsichtlich des Reichstags hatte der E. auch hinsichtlich der Reichsdeputationen. Auch die kaiserl. Hofkanzlei wurde vom Erzbischof von Mainz verwaltet und dieses Recht in der Wahlkapitulation ausdrücklich bestätigt; er ernannte den Vorsteher derselben, welcher den Titel Reichsvizekanzler führte, sowie die Referendarien, Sekretarien, Registratoren und Kanzlisten. Dieselben Rechte übte er aus hinsichtlich der Kanzlei des Reichshofrats, die von der «geheimen Reichshofkanzleiv verschieden war. Auch die Kanzlei und das Archiv des Reichskammergerichts wurde vom E. des Reichs besetzt. Wegen dieser zahlreichen Obliegenheiten schien das Amt des Reichserzkanzlers für die Verfassung des Reichs so Des Kuden lich, daß auch nach der Einverleibung des linken Rheinufers in das fianz. Staatsgebiet und nach dem Wegfall des mainzer Kurfürstentums für die Buchspvut desselben gesorgt werden mußte; der eichsdeputationshauptschluß 10 9 daher ein neues geistliches Kurfürstentum, nämlich Regensburg, und Übertrug demselben das Erzkanzleramt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 339Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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