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Recht & StaatBrockhaus 1882

Evocation (frz.) heißt im franz. Prozeß die Befugnis des Gerichts zweiter Instanz, welches ein Urteil erster Instanz abändert, die Sache an sich zu ziehen, d. h. weiter zu verhandeln, Beweise zu erheben u. s. w.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 461Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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