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Recht & StaatBrockhaus 1882

Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine solche Klage heißt F. Sie bezweckt nicht, wie sonst die Klage, vollstreckbare Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, sondern nur Feststellung durch rechtskräftiges Urteil. Die negative Feststelkungsklage (die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses) ersetzt die früher gemeinrechtliche provocatio ex I. diffamari. (S. Diffamation.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 722Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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