Finanzoperationen nennt man hauptsächli die Geldgeschäfte, mittels dessen der Staat si außergewöhnliche Mittel verschafft, also Anleihen auf längere oder kürzere Fristen, Veräußerungen von Domänen, Staatsbahnen u. s. w., früher auch Verkauf von Amtern; — aber auch andere mit dem Staatsschuldenwesen zusammenhängende Operationen, wie Konversionen, außerordentliche Tilgungen, Einziehungen von Papiergeld und überhaupt alle Geschäfte, bei denen der Staat mehr oder weniger auf die Beihilfe der Börse und der großen Geldmächte, der sog. chaute financen angewiesen ist. Im weitern Sinne werden dann auch andere von diesen Geldmächten ausgehende Emissionsgeschäfte als F. bezeichnet. festgestellten Normen, nach denen die Finanzwirtschaft (s. d.) des Staats zu ordnen und zu verwalten ist. Das F. setzt also der auf der Finanzhoheit des Staats bestehenden Zwangsgewalt ihre rechtlichen Grenzen. Es bildet einen Zweig des Staatsrechts und kann als solcher wieder in einen verfassungsrechtlichen und einen verwaltungsrechtlichen Teil zerlegt werden. Der erste umfaßt die verfassungsmäßigen Bestimmungen über die Art, wie die finanziellen Gesetze, nach denen die Verwaltung zu führen ist, im besondern das Finanzgesetz im engern Sinne oder das Budget (s. d.) zu Stande kommen müssen, um rechts ültig zu sein. Es handelt sich also hier namentlich um das Budgetrecht der Volksvertretung, dem die Verantwortlichkeit der Minister bei Verletzungen des Etatsgesetzes gegenübersteht. Das Finanzverwaltungsrecht andererseits regelt nicht nur den Organismus der Finanzbehörden, sondern es stellt auch klare, gesetzlich begründete Beziehungen zwischen dem Staat als Träger der Finanzgewalt und dem einzelnen Bürger her, durch welche Willkürlichkeiten, wie sie auf niedrigern Kulturstufen gerade im Abgabewesen so häufig vorkommen, unmöglich gemacht werden ollen. Es kommt besonders darauf an, dem Bürger, sofern er als Steuerzahler der Zwangsgewalt des Stgats gegenübersteht, einen gesicherten gesetzlichen Boden und zugleich angemessene Garantien mittels eines Beschwerde⸗ oder Klagrechtes zu gewähren. Tritt der Staat ihm nur als wirtschaftliche Cinzelpersönlichkeit, als Fiskus, in privatrechtlichen Konflikten gegenüber, so soll nach dermodernen Auffassung nicht mehr ein besonderes F., sondern ů einfach das allgemeine bürgerliche Recht und das x gewöhnliche Gerichtsverfahren zur Geltung gelan-t gen. In der That sind auch in den modernen Staaten die frühern privilegia fisci bis auf wenige r wissenschaft, s. unter Finanzen. zöllen (s. d.) diejenigen Eingangs⸗ oder Ausgangszölle, welche lediglich wegen ihres finanziellen Erträgnisses, nicht aber zur Abwehr der Konkurrenz ausländischer Produkte oder im sonstigen den ereines ausländischen Produktenzweigs erhoben werden. In den europ. Kulturstaaten kommen gegenwärtig nur Eingangszölle als F. in Betracht. Dieselben sind als solche un weideutig charakterisiert, wenn sie entweder solche Waren treffen, die im Inlande überhaupt nicht erzeugt werden, wie z. B. Kaffee in Europa, oder solche, die im D mit einer dem Zoll genau gleichen innern Verbrauchssteuer (Accise) belastet sind. Meistens freilich wird diese letztere 30l eiwe nicht ganz streng erfüllt, sondern der Zoll etwas höher angesetzt als die innere Steuer. So ist z. B. in den europ. Staaten, welche Rübenzucker produzieren, die Besteuerung desselben durchweg etwas leichter als die Belastung des Kolonialzuckers bei der Einfuhr. Der Zuckerzoll wird dadurch bis zu einem gewissen Grade auch Schutzzoll, doch bleibt im ganzen sein Charakter als