Gebäudeservituten sind die dem Nutzen eines Gebäudegrundstücks (herrschendes Grundstück) dienenden dinglichen Berechtigungen an einem Nachbargrundstück (dienendes Grundstück). Im röm. Recht, aus welchem der Unterschied der Gebäude- und der Feldservituten (servitutes praediorum urbanorum, rusticorum) herkommt, waren nur einzelne Arten der Grunddienstbarkeiten den G. zugewiesen, nicht aber gehörte zu ihnen z. B. die Durchgangsgerechtigkeit, sondern die letztere ward bloß als eine Servitut zu Gunsten ländlicher, d. h. nicht mit einem städtischen Wohnhause bebauter Grundstücke betrachtet. Das heutige Recht kehrt sich nicht mehr streng an diesen Unterschied, obwohl es theoretisch bestritten ist, wie man die G. zu bestimmen habe, ob nach dem herrschenden oder dem dienenden Grundstück oder nach dem Inhalt der Servitut. Zu den G. gehören das Fenster⸗ und Lichtrecht, wo solches ohne Bestehen einer Servitut gesetzlich beschränkt it, das Recht, in den Lichtraum des Nachbargrundstückes vorzubauen (servitus protegendi, proiiciendi), Gebälke, ja die ganze Mauer auf dem Nachbargebäude ruhen zu lassen (servitus tigni immittendi, oneris ferendi), das Recht, mehr als gewöhnlichen Dampf, Rauch u. s. w. in das Nachbargrundstück zu immitiren; auch negative Servituten, wie die Besorgnis, den Nachbar am Höherbauen oder am Zubauen der Aussicht zu verhindern (servitus altius non tollendi, servitus ne prospectui officiatur) u. s. w. Die G. haben die Eigentümlichkeit, daß zu ihrer Aufhebung durch Nichtgebrauch (Verjährung) auf seiten des dienenden Grundstücks eine Ersitzung der Freiheit von der Servitut (usucapio Übertatis) erforderlich ist, d. h. daß das dienende Grundstück während der Verjährungszeit in einem der Grunddienstbarkeit widersprechenden, durch Menschen hervorgerufenen Zustande (3. B. der servitus tigni immittendi gegenüber durch Vermauern des Loches, in dem der Balkenkopf liegen sollte) besessen werden muß. Sonst ist die G. nicht verloren. übrigens gilt dieser Rechtssatz jetzt nicht mehr für G. allein, sondern für alle Grunddienstbarkeiten, die ein Recht auf einen dauernden Zustand des herrschenden oder des dienenden Grundstücks gewähren.