Gefälle sind eigentlich Abgaben, die den Charakter einer Grundlast besitzen oder überhaupt auf einem grund⸗, lehns⸗ oder gerichtsherrlichen Verbande beruhen. Der Ausdruck wird jedoch auch, namentlich in der österr. Amtssprache, für die Staatseinnahmen aus Gebühren, Regalien und indirekten Steuern gebraucht (Stempelgefäll, Zollgefäll u. s. w.). Grundherrliche G., die von steuerpflichtigen Personen bezogen werden, sind in einigen Staaten (Baden, Bayern) auch zum Gegenstand einer besondern, neben der Grundsteuer stehenden Gefällsteuer gemacht worden. Gefangenenbefreinng. Während die Selbstbefreiung Gefangener (abgesehen von Meuterei und sonstigen dabei begangenen Delikten) straflos bleibt, soweit es sich nicht um Militärpersonen handelt, ist die G. seitens dritter strafbar. Zu den Gefangenen werden gerechnet die durch eine kompe⸗⸗ tente Autorität, nicht aber die von Privatperso: nen vorübergehend ihrer Freiheit aus strafrechtlichen oder polizeilichen Gründen Beraubten. Strafbar ist die vorsätzliche Befreiung und vorsäßliche Unterstützung der Selbstbefreiung (Gefängnis bis zu drei Jahren), nicht minder vorsätzliches und fahrlässiges Entweichenlassen eines Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung man beauftragt ist (vgl. Reichsstrafgesetzbuch, §8. 120, 121); endlich die G. seitens eines Beamten, dem die Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung eines Gefangenen anvertraut ist (wenn vorsätzlich, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter einem Monat, wenn durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, §. 347).